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lungspolitischen Verhältnis zum anderen Lande. Die Bankenabkom
men sehen eine Gesamtverrechnung über die beiderseitigen Notenbanken
vor. Die staatlichen Zahlungsabkommen wurden auf Grund
des am 21. September 1934 in Kraft getretenen Neuen Planes ersetzt
durch V e r r e ch n u n g s a b k o m m e n, die bezwecken, Deutschland einen
Devisenüberschuß, d. h. mehr Ausfuhr als Einfuhr, zu sichern. Die mit
jeder Form des Clearing naturnotwendig verbundene Verbürokrati-
sierung des Außenhandels wirkt um so stärker, je weniger der
Markt des devisenschwachen Landes für den Absatz seiner Clearingpartner
entbehrt werden kann.
Da es auch im Interesse der ausländischen Gläubiger liegt, wenn bei
einem unzureichenden Devisenvorrat die Zahlungen ins Ausland auf das
wirtschaftlich mögliche Maß beschränkt werden, erklärten sich im Jahre
1931 die Banken von Gläubigerländern damit einverstanden, daß ihre
Forderungen an deutsche Banken, sowie an Industrie- und Handelsfirmen
gestundet werden. Dieses Stillhalte- Abkommen war als Provisorium
gedacht und lief daher bereits am 29. Februar 1932 ab. Daran schlossen sich
die „Deutschen Kreditabkommen", die regelmäßig 12 Monate jvom 1. März
bis Ende Februar des folgenden Jahres) Geltung haben; das letzte (7.)
Abkommen läuft also bis zum 28. Februar 1938. Die Abkommen umfassen
„alle Akzeptkredite, Zeitgelder, Barvorschüsse und jede sonstige, auf be
sonderer Vereinbarung beruhende Form der Verschuldung in einer anderen
Währung als Reichsmark". Durch Rückzahlungen und Entwertung fremder
Valuten ist der Gesamtbetrag der deutschen kurzfristigen Auslandsschuld
von 6,3 auf rund 1 Milliarde RM vermindert worden, zum großen Teil
im Wege der Umwandlung in R e g i st e r m a r k guthaben für Reisezwecke.
Die Gläubiger haben das Recht, bestimmte Teile ihrer Forderungen auf-
zukündigen. So können sie z. B. von einem Bankschuldner für einen Barkredit
bis zu 12i/ 2 °/°, für einen Akzeptkredit bis zu »/„ innerhalb von 3 Monaten
abrufen. Die zur Rückzahlung gekündigten Kreditbeträge werden bei einer unter
der Verwaltung der Reichsbank stehenden Treuhandgcsellschaft registriert —
daher der Name R e g i st e r m a r k. Die i. I. 1933 geschaffene Registermark
entsteht also durch Abruf der unter die Stillhalteabkommen fallenden Kredite
seitens des ausländischen Gläubigers.
Die besonderen Verhältnisse Deutschlands lassen es, wie auch der Ver
waltungsbericht der Reichsbank für 1936 hervorhebt, nicht zu, die dem
Schutz der deutschen Währung dienende Devisenbewirtschaftung aufzugeben,