Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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lungspolitischen Verhältnis zum anderen Lande. Die Bankenabkom 
men sehen eine Gesamtverrechnung über die beiderseitigen Notenbanken 
vor. Die staatlichen Zahlungsabkommen wurden auf Grund 
des am 21. September 1934 in Kraft getretenen Neuen Planes ersetzt 
durch V e r r e ch n u n g s a b k o m m e n, die bezwecken, Deutschland einen 
Devisenüberschuß, d. h. mehr Ausfuhr als Einfuhr, zu sichern. Die mit 
jeder Form des Clearing naturnotwendig verbundene Verbürokrati- 
sierung des Außenhandels wirkt um so stärker, je weniger der 
Markt des devisenschwachen Landes für den Absatz seiner Clearingpartner 
entbehrt werden kann. 
Da es auch im Interesse der ausländischen Gläubiger liegt, wenn bei 
einem unzureichenden Devisenvorrat die Zahlungen ins Ausland auf das 
wirtschaftlich mögliche Maß beschränkt werden, erklärten sich im Jahre 
1931 die Banken von Gläubigerländern damit einverstanden, daß ihre 
Forderungen an deutsche Banken, sowie an Industrie- und Handelsfirmen 
gestundet werden. Dieses Stillhalte- Abkommen war als Provisorium 
gedacht und lief daher bereits am 29. Februar 1932 ab. Daran schlossen sich 
die „Deutschen Kreditabkommen", die regelmäßig 12 Monate jvom 1. März 
bis Ende Februar des folgenden Jahres) Geltung haben; das letzte (7.) 
Abkommen läuft also bis zum 28. Februar 1938. Die Abkommen umfassen 
„alle Akzeptkredite, Zeitgelder, Barvorschüsse und jede sonstige, auf be 
sonderer Vereinbarung beruhende Form der Verschuldung in einer anderen 
Währung als Reichsmark". Durch Rückzahlungen und Entwertung fremder 
Valuten ist der Gesamtbetrag der deutschen kurzfristigen Auslandsschuld 
von 6,3 auf rund 1 Milliarde RM vermindert worden, zum großen Teil 
im Wege der Umwandlung in R e g i st e r m a r k guthaben für Reisezwecke. 
Die Gläubiger haben das Recht, bestimmte Teile ihrer Forderungen auf- 
zukündigen. So können sie z. B. von einem Bankschuldner für einen Barkredit 
bis zu 12i/ 2 °/°, für einen Akzeptkredit bis zu »/„ innerhalb von 3 Monaten 
abrufen. Die zur Rückzahlung gekündigten Kreditbeträge werden bei einer unter 
der Verwaltung der Reichsbank stehenden Treuhandgcsellschaft registriert — 
daher der Name R e g i st e r m a r k. Die i. I. 1933 geschaffene Registermark 
entsteht also durch Abruf der unter die Stillhalteabkommen fallenden Kredite 
seitens des ausländischen Gläubigers. 
Die besonderen Verhältnisse Deutschlands lassen es, wie auch der Ver 
waltungsbericht der Reichsbank für 1936 hervorhebt, nicht zu, die dem 
Schutz der deutschen Währung dienende Devisenbewirtschaftung aufzugeben,
	        
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