den Gebäuden der Reichsbank oder anderswo lagern. Sache des Verpfänders
ist es, öfters nach den Waren zu sehen und zu deren Erhaltung selbst das
Erforderliche zu veranlassen, woran er von der Reichsbank nicht verhindert
werden wird.
Entstehen der Reichsbank durch die Versendung, die Abschätzung, Lagerung,
Beaufsichtigung, Umpackung oder Sonderung der Waren, oder durch sonstige
von der Neichsbank für nötig erachtete Maßregeln Kosten, so trägt diese der
Verpfänder. Für die Lagerung der Waren in den Gebäuden der Reichsbank sind
die von ihr bestimmten Kosten zu entrichten. Für alle Kosten, einschließlich der
etwaigen Auslagen für die Versicherung gegen Feuersgefahr, dienen der Reichs
bank die Waren und der Versicherungsschein nebst den etwaigen Erneuerungs
scheinen gleichfalls zum Unterpfande.
Der Landwirtschaft kommt die Neichsbank noch insofern besonders ent
gegen, als sie den in P r i v a t l a g e r n unter steueramtlichem Verschluß
lagernden Branntwein, ferner Getreide, das in den Scheuern der Güter
aufgespeichert ist, nach Erfüllung gewisser Formalitäten lombardiert.
Der Lombardzinsfuß der Reichsbank für Darlehen gegen
Verpfändung von Gold und Silber ist ebenso hoch, wie der offizielle Dis
kontsatz der Bank, für andere Darlehen 1 % höher als der Diskontsatz.
Der Mindestbetrag eines Darlehens ist 100 RM. Die Rückzahlung
kann täglich erfolgen und täglich gefordert werden; höchstens auf 3 Monate
werden Darlehen erteilt. Auf jeden Pfandschein sind für die Dauer seines
Bestehens mindestens 5 RM Zinsen zu zahlen. Wird der Lombardzinsfuß
der Neichsbank verändert, so tritt bei allen Darlehen der neue Zinssatz
sofort in Kraft.
Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung in Verzug, oder bleiben die Zinsen
rückständig, so ist die Neichsbank berechtigt, das Pfand nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Bankgesetzes, unter Ausschluß der Vorschriften in §§ 1234 und
1238 des BGB. bzw. in § 368 des HGB., verkaufen zu lassen oder, falls es
sich um ausgeloste oder zur Rückzahlung fällig gewordene Wertpapiere handelt,
auf Gefahr des Verpfänders die Wertpapiere bei den aus den Wertpapieren
haftenden Schuldnern einzulösen und sich aus dem Erlöse hinsichtlich Kapitals,
Zinsen und Kosten bezahlt zu machen.
Werden Hypotheken als Sicherheit bestellt, so ist darauf zu achten,
ob und welche Belastungen mit Renten und Rechten zugunsten Dritter
eingetragen sind, und welchen Einfluß diese auf die Bewertung der ver
pfändeten Objekte haben. Die Verpfändung der Forderung ist bei der
BriefHypothek erheblich einfacher als bei der Buchhypothek. Will je
mand gegen Verpfändung einer Buchhypothck ein Darlehen aufnehmen, so