Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

den Gebäuden der Reichsbank oder anderswo lagern. Sache des Verpfänders 
ist es, öfters nach den Waren zu sehen und zu deren Erhaltung selbst das 
Erforderliche zu veranlassen, woran er von der Reichsbank nicht verhindert 
werden wird. 
Entstehen der Reichsbank durch die Versendung, die Abschätzung, Lagerung, 
Beaufsichtigung, Umpackung oder Sonderung der Waren, oder durch sonstige 
von der Neichsbank für nötig erachtete Maßregeln Kosten, so trägt diese der 
Verpfänder. Für die Lagerung der Waren in den Gebäuden der Reichsbank sind 
die von ihr bestimmten Kosten zu entrichten. Für alle Kosten, einschließlich der 
etwaigen Auslagen für die Versicherung gegen Feuersgefahr, dienen der Reichs 
bank die Waren und der Versicherungsschein nebst den etwaigen Erneuerungs 
scheinen gleichfalls zum Unterpfande. 
Der Landwirtschaft kommt die Neichsbank noch insofern besonders ent 
gegen, als sie den in P r i v a t l a g e r n unter steueramtlichem Verschluß 
lagernden Branntwein, ferner Getreide, das in den Scheuern der Güter 
aufgespeichert ist, nach Erfüllung gewisser Formalitäten lombardiert. 
Der Lombardzinsfuß der Reichsbank für Darlehen gegen 
Verpfändung von Gold und Silber ist ebenso hoch, wie der offizielle Dis 
kontsatz der Bank, für andere Darlehen 1 % höher als der Diskontsatz. 
Der Mindestbetrag eines Darlehens ist 100 RM. Die Rückzahlung 
kann täglich erfolgen und täglich gefordert werden; höchstens auf 3 Monate 
werden Darlehen erteilt. Auf jeden Pfandschein sind für die Dauer seines 
Bestehens mindestens 5 RM Zinsen zu zahlen. Wird der Lombardzinsfuß 
der Neichsbank verändert, so tritt bei allen Darlehen der neue Zinssatz 
sofort in Kraft. 
Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung in Verzug, oder bleiben die Zinsen 
rückständig, so ist die Neichsbank berechtigt, das Pfand nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des Bankgesetzes, unter Ausschluß der Vorschriften in §§ 1234 und 
1238 des BGB. bzw. in § 368 des HGB., verkaufen zu lassen oder, falls es 
sich um ausgeloste oder zur Rückzahlung fällig gewordene Wertpapiere handelt, 
auf Gefahr des Verpfänders die Wertpapiere bei den aus den Wertpapieren 
haftenden Schuldnern einzulösen und sich aus dem Erlöse hinsichtlich Kapitals, 
Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. 
Werden Hypotheken als Sicherheit bestellt, so ist darauf zu achten, 
ob und welche Belastungen mit Renten und Rechten zugunsten Dritter 
eingetragen sind, und welchen Einfluß diese auf die Bewertung der ver 
pfändeten Objekte haben. Die Verpfändung der Forderung ist bei der 
BriefHypothek erheblich einfacher als bei der Buchhypothek. Will je 
mand gegen Verpfändung einer Buchhypothck ein Darlehen aufnehmen, so
	        
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