Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

wird der Geldgeber Vorlage des Grundbuchauszuges und notariell oder 
gerichtlich beglaubigte Unterschrift unter der Verpfändungserklärung for 
dern. Erst wenn auf Grund dieser Erklärung die Verpfändung im Grund 
buch eingetragen ist, wird das Darlehen gezahlt werden. Beim Vor 
handensein einer B r i e f Hypothek genügt zur Auszahlung.des Darlehns ein 
privatschriftlicher fnicht notarieller) Pfandvertrag und die Briefübergabe 
an den Geldgeber. 
Im Gegensatz zur Verkehrshypothek, bei der der Gläubiger sich stets 
auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann und sein Recht nicht be 
sonders nachzuweisen braucht (§ 891 BGB.), steht die Sicherungs- 
Hypothek. Will der Gläubiger einer Sicherungshypothek seine An 
sprüche an das Grundstück geltend machen, so muß er nachweisen, ob und 
in welchem Umfange seine Forderung besteht. Eine Unterart der Siche- 
rungshypothek ist die Höchstbetragshypothek fauch Maximal- oder Kau 
tionshypothekgenannt). Sie wird in der Weise bestellt, daß nur der Höchst 
betrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, ins Grundbuch eingetragen 
wird. Der tatsächliche Forderungsbetrag wird aus dem Kontokorrent 
festgestellt. Da eine Sicherungshypothek sich gesetzlich nicht auf abgelau 
fene Zinsen usw. erstreckt, so wird hierfür die Summe um 10—20 °/ 0 erhöht. 
Lebensversicherungs-Policen gelten als Sicherheit natür 
lich nur in Höhe des Rückkaufwertes, der in der Regel hinter der Summe 
der gezahlten Prämien zurückbleibt. 
Werden die Waren beim Verpfänder eingelagert, so muß das 
Pfandobjekt aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Eigentümers aus 
scheiden. Es muß in einem Raum eingelagert werden, zu dem der Eigen 
tümer ohne Mitwirken des Pfandgläubigers keinen Zutritt hat. Die 
Schlüssel zu diesem Raum erhält die Bank. Durch diese Art der Ver 
pfändung wird aber der Verpfänder in seiner Handlungsweise stark be 
schränkt, und die Bank muß, wenn es sich um Gegenstände handelt, die dem 
Umsatz unterliegen, ständig bemüht werden. 
So ist es erklärlich, daß im Bankgewerbe das Sicherungsgebiet des 
Pfand rechts mehr und mehr zurückgetreten ist gegenüber der Uber- 
tragung desEigentums zu Sicherungszwecken. Diese Übertragung 
des Eigentums an beweglichen Sachen erfolgt durch Sicherungs- 
18 G-babö so. A. 
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