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nung, d. h. durch Übereignung eines verhältnismäßig hohen Prozentsatzes
Ware, erlitten haben. Die Interessenvertretung der Banken hat daher
ihre Mitglieder gemahnt, sich nur so viel übereignen zu lassen, wie, unter
Aufrechterhaltung einer angemessenen Marge, zur Bedeckung des Kredits
notwendig sei. Insbesondere sollten die Banken für einen bereits gewährten
Kredit sich nicht neue Waren sicherungsübereignen lassen.
Entsprechend den Voraussetzungen des § 826 BGB. vorsätzliche
Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise)
hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Schadenersatzpflicht auf die
Fälle beschränkt, in denen sich Kreditgeber Warenlager und Außenstände
des Schuldners in einer solchen Höhe übertragen ließen, daß der betr.
Schuldner seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit beraubt wurde,daß
durch die vertraglich vereinbarte Geheimhaltung andere Gläubiger in Un
kenntnis hierüber blieben und der betreffende Kreditgeber sich zum min
desten der Schädigungsmöglichkeit dieser anderen Gläubiger bewußt war
und sie, wenn auch nicht beabsichtigt, in seinen Willen einbezogen hat.
Das Streben des Reichsgerichts geht neuerdings dahin, dem Waren-
gläubiger einen größeren Schutz als bisher zu gewähren. Die Folge hiervon
ist eine Gefährdung der von den Banken gewährten Kre
dite. Die Banken werden hieraus die Folgerung ziehen, daß sie bei
Bewilligung von Krediten noch vorsichtiger als bisher verfahren müssen.
Dadurch wird wieder der Handel geschädigt; infolge der knapperen Mittel
müssen die Firmen sich beim Einkauf von Waren größere Beschränkung
auferlegen. Die llberschärfe in der Haftbarmachung der kreditgebenden Bank,
wie sie in den beiden Entscheidungen des Reichsgerichts vom 9. April 1932
zum Ausdruck kommt, könnte sich somit als eine Kraft erweisen, die das
Gute will, jedoch das Böse schafft.
o) Vinkulatiönsgeschäfte, Remboursgeschäfte
sTrassierungskredit)
Von weit größerer Bedeutung als die Verpfändung von Waren mit
deren gleichzeitiger Besitzübergabe ist die Verpfändung b e st i m m t e r
P a p i e r e, die den Besitz deraufdemTransportbefindlichen
Waren verkörpern. Vinkulationsgeschäft nennt man die Be
vorschussung der sauf der Eisenbahn) rollenden Ware, Rem