Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

und  daß  die  Ware  jedem  Inhaber  des  Konnossements,  der  gemäß  Art.  16
WG.  als  Eigentümer  ausgewiesen  ist,  übergeben  wird  *).  Ist  die  Baumwolle ­
  bei  ihrer  Ankunft  noch  nicht  weiterverkauft,  so  geht  sie  in  ein  Lagerhaus, ­
  und  in  dem  Lagerschein  erhält  die  Bank  eine  neue  Realsicherheit.
Ist  die  Ware  jedoch  bereits  an  einen  Spinner  verkauft  und  gesandt,  so
wird  dieser  beim  Empfang  entweder  Barzahlung  leisten  oder  sein  Akzept
geben.  Dieses  diskontiert  die  Bank  dem  Importeur  und  schreibt  ihm  den
Betrag  gut.  Das  Akzept  der  Dresdner  Bank  hat  inzwischen,  vielleicht
mehrfach,  seinen  Besitzer  gewechselt  und  wird  ihr  bei  Verfall  zur  Zahlung
vorgelegt.
Das  Remboursgeschäft  bei  der  Wareneinfuhr  kann  sich  auch  in  der  Weise
abwickeln,  daß  die  deutsche  Bank  eine  befreundete  Bank  in  Übersee  beauftragt, ­
  gegen  Aushändigung  der  Verschiffungsdokumente  über  genau  bezeichnete ­
  Waren  einen  bestimmten  Betrag  zu  zahlen  und  diese  Summe,
zuzüglich  Spesen,  ihr  (ber  deutschen  Bank)  in  Rechnung  zu  stellen.
Ähnlich  gestaltet  sich  die  Finanzierung  von  Ausfuhrsendungen.
Der  Exporteur  kann  und  will  seine  Mittel  während  der  Zeit  des  Versands
der  Ware  nicht  festlegen.  Er  stellt  nun  in  Höhe  der  Rechnung  einen  Wechsel
auf  den  Käufer  aus,  den  er  mit  Verladungsdokumenten  bei  einer  Überseebank, ­
  sagen  wir  bei  der  Deutsch-Asiatischen  Bank,  diskontiert.  Diese  sendet
ihn  an  ihre  Filiale  in  Hongkong,  die  ihn  dem  dort  wohnenden  Käufer  zur
Annahme  vorlegt.  Die  Formen  der  Beleihung  sind  naturgemäß  sehr  verschieden. ­

Das  Bankakzept  soll  in  der  Hauptsache  der  Warenfinanzierung  dienen.
Aber  auch  ohne  Vorliegen  eines  Warengeschäfts  fund  somit  ohne  Haftung
der  Ware)  akzeptiert  die  Bank  auf  Grund  von  Vereinbarungen  Wechsel,
die  von  ihren  Kunden  auf  sie  gezogen  sind.  Indem  die  Bank  dem  Kunden
ihr  Akzept  gibt,  leiht  sie  ihm  ihren  Kredit,  anstatt  baren  Geldes.  Der
Kunde  aber  münzt  diesen  Kredit  in  bares  Geld  aus,  indem  er  den  Wechsel
ij  Durch  den  auf  das  Konnossement  gesetzten  Vermerk  „Unverantwortlich  für
Inhalt,  Maß,  Gewicht,  Bruch,  Leckage"  besagt  der  Reeder,  daß  er  keine  Gewähr
dafür  übernimmt,  daß  der  Inhalt  der  verladenen  Kisten,  Behälter  usw.  den  Angaben ­
  des  Versenders  entspricht.  Die  Beleihung  von  Konnossementen,  die  über
Waren  lauten,  die  nicht  offen  oder  in  Ballen  versandt  werden,  ist  daher  mit
einem  Risiko  verknüpft  und  erfolgt  nur,  wenn  die  in  Frage  kommende  Firma
unbedingt  vertrauenswürdig  ist.

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