Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

e)  Bürgschaftskredite,  Avalkredite,  Kautionskredite
Bei  den  bisher  genannten  Kreditgeschäften,  abgesehen  vom  Diskontgeschäft, ­
  leistete  der  Kreditnehmer  Sicherheit  in  der  Weise,  daß  er  Sachen,
Forderungen  oder  Rechte  verpfändete  oder  abtrat.  An  Stelle  einer  derartigen ­
  sachlichen  Sicherheit  kann  dem  Gläubiger  auch  eine  solche  persönlicher ­
  Art  durch  die  Bürgschaft  eines  Dritten  gewährt  werden.
Kredite  auf  Grund  einer  Bürgschaft  spielen  besonders'bei'den  Volksbanken ­
  eine  größere  Rolle.  Zu  der  Verbindlichkeit  des  Schuldners  tritt  die
Verpflichtung  eines  Dritten  (des  Bürgen).
Die  Bürgschaft  kann  eine  selbstschuldnerische  sein.  Dann  ist  die
Bank  berechtigt,  den  Bürgen  jederzeit  in  der  gleichen  Weise  in  Anspruch
zu  nehmen  wie  den  Hauptschuldner.  Die  Bank  kann  also  sofort  Zahlung
von  dem  Bürgen  verlangen  und  braucht  sich  nicht  erst  an  den  Hauptschuldner ­
  zu  wenden.  Gibt  der  Bürge  aber  nur  eine  Ausfallbürgschaft,
so  kann  er  von  der  Bank  lediglich  für  den  Betrag  in  Anspruch  genommen ­
  werden,  der  von  dem  Hauptschuldner  erwiesenermaßen  nicht  zu
erhalten  ist.
Eine  besondere  Kreditgewährung  durch  die  Banken  sind  die  Avalk
  r  e  d  i  t  e  Z.  Ein  Avalkredit  liegt  vor,  wenn  die  Bank  eine  persönliche  Haftung ­
  übernimmt  für  die  Verbindlichkeiten  eines  ihrer  Kunden  einem
Dritten  gegenüber.  Behörden,  aber  auch  Privatunternehmungen,  fordern
von  Firmen,  denen  sie  die  Lieferung  von  Materialien  oder  Waren  oder
die  Ausführung  von  Arbeiten  übertragen  haben,  eine  Sicherstellung  dafür,
daß  diese  ihre  übernommenen  Verpflichtungen  erfüllen.  Wenn  Behörden
Steuern,  Zölle,  Verbrauchsabgaben,  Frachten  usw.  stunden,  so  wird  ebenfalls ­
  häufig  eine  besondere  Sicherheit  verlangt.  Diese  Sicherstellung  wird
oft  in  Form  einer  Bankbürgschaft  gegeben.  Hierbei  geht  die  Bank  nur  eine
E  v  e  n  t  u  a  l  v  e  r  p  f  l  i  ch  t  u  n  g  ein;  das  tut  sie  auch,  wenn  sie  ihr  A  v  a  l  -
Akzept  gibt.  In  der  Bankbilanz  werden  diese  Kredite,  v  o  r  der  Betragspalte,
unter  Avaldebitoren,  auf  der  Gegenseite  unter  Avalverpf  lichtungen
  ausgewiesen.
Die  Bezeichnung  „A  v  a  l"  stammt  aus  dem  Wechselrecht.  Wenn  jemand  eine
Bürgschaft  dafür  übernahm,  daß  ein  anderer  seine  Wechselverbindlichkeiten  erfüllt, ­
  so  setzte  er  seine  Unterschrift  auf  den  Wechsel  mit  dem  Vermerk  „als  Bürge"
oder  „per  Aval"  (abgeleitet  von  „ü  valoir  —  gut  für,  zur  Bekräftigung").

280
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.