e) Bürgschaftskredite, Avalkredite, Kautionskredite
Bei den bisher genannten Kreditgeschäften, abgesehen vom Diskontgeschäft,
leistete der Kreditnehmer Sicherheit in der Weise, daß er Sachen,
Forderungen oder Rechte verpfändete oder abtrat. An Stelle einer derartigen
sachlichen Sicherheit kann dem Gläubiger auch eine solche persönlicher
Art durch die Bürgschaft eines Dritten gewährt werden.
Kredite auf Grund einer Bürgschaft spielen besonders'bei'den Volksbanken
eine größere Rolle. Zu der Verbindlichkeit des Schuldners tritt die
Verpflichtung eines Dritten (des Bürgen).
Die Bürgschaft kann eine selbstschuldnerische sein. Dann ist die
Bank berechtigt, den Bürgen jederzeit in der gleichen Weise in Anspruch
zu nehmen wie den Hauptschuldner. Die Bank kann also sofort Zahlung
von dem Bürgen verlangen und braucht sich nicht erst an den Hauptschuldner
zu wenden. Gibt der Bürge aber nur eine Ausfallbürgschaft,
so kann er von der Bank lediglich für den Betrag in Anspruch genommen
werden, der von dem Hauptschuldner erwiesenermaßen nicht zu
erhalten ist.
Eine besondere Kreditgewährung durch die Banken sind die Avalk
r e d i t e Z. Ein Avalkredit liegt vor, wenn die Bank eine persönliche Haftung
übernimmt für die Verbindlichkeiten eines ihrer Kunden einem
Dritten gegenüber. Behörden, aber auch Privatunternehmungen, fordern
von Firmen, denen sie die Lieferung von Materialien oder Waren oder
die Ausführung von Arbeiten übertragen haben, eine Sicherstellung dafür,
daß diese ihre übernommenen Verpflichtungen erfüllen. Wenn Behörden
Steuern, Zölle, Verbrauchsabgaben, Frachten usw. stunden, so wird ebenfalls
häufig eine besondere Sicherheit verlangt. Diese Sicherstellung wird
oft in Form einer Bankbürgschaft gegeben. Hierbei geht die Bank nur eine
E v e n t u a l v e r p f l i ch t u n g ein; das tut sie auch, wenn sie ihr A v a l -
Akzept gibt. In der Bankbilanz werden diese Kredite, v o r der Betragspalte,
unter Avaldebitoren, auf der Gegenseite unter Avalverpf lichtungen
ausgewiesen.
Die Bezeichnung „A v a l" stammt aus dem Wechselrecht. Wenn jemand eine
Bürgschaft dafür übernahm, daß ein anderer seine Wechselverbindlichkeiten erfüllt,
so setzte er seine Unterschrift auf den Wechsel mit dem Vermerk „als Bürge"
oder „per Aval" (abgeleitet von „ü valoir — gut für, zur Bekräftigung").
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