Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

Per Müller AG. Kreditkonsortium 
An ä-Bank 
anteilige Zahlung RM 250 000.— Val. per 
Bei Empfang bet Gutschriftsausgaben seitens der B- und 6-Bank b e- 
l a st e t die A-Bank die beiden genannten Banken und erkennt das 
erwähnte Konsortialkonto. Die Verbuchung der der Gesellschaft noch zur 
Verfügung stehenden 2 000 000 RM erfolgt in der gleichen Weise. 
Am Semesterschluß berechnet die Konsortialführerin Zinsen und Provi 
sion auf den in Anspruch genommenen Betrag, b e l a st e t das laufende 
Konto der Gesellschaft hierfür und erkennt das Konsortialkonto. 
Bei Ausschüttung des Betrages wird das Konsortialkonto belastet, und 
die Konten der Konsorten werden, nach Abzug der üblichen Führungs 
provision seitens der A=S3anf, entsprechend ihrem Anteil, erkannt. Bei 
Rückzahlung des Betrages seitens der Gesellschaft erfolgen die Gegen 
buchungen, d. h. die Konten, die bei der Inanspruchnahme erkannt wurden, 
werden belastet, und umgekehrt. 
2. 
Eine gemeinschaftliche Kreditgewährung erfolgt vielfach auch in Form 
des W e ch s e l k r e d i t s. Voraussetzung für die Bildung eines solchen 
Konsortiums ist, daß die Reichsbank dem Bankenkonsortium einen Dis 
kontkredit einräumt, der aber nicht auf das Kontingent der einzelnen Kon- 
sortialmitglieder angerechnet wird. 
Um die Müller AG., die schwer um ihren Fortbestand kämpfen muß, 
nicht zum Erliegen zu bringen, erklären sich die Großaktionäre der Ge 
sellschaft, die zugleich auch ihre Lieferanten sind, und das schon sim ersten 
Beispiels erwähnte Bankenkonsortium bereit, durch Hergäbe ihrer Unter- 
schriften auf Wechseln der Gesellschaft Betriebsmittel zuzuführen. 
Die Großaktionäre der Gesellschaft sollen die Wechsel ausstellen und das 
Bankenkonsortium sie girieren. Der von d«r Reichsbank eingeräumte Dis 
kontkredit ist auf 6 000 000 RM festgesetzt. 
Sobald die ersten Wechsel von insgesamt 1 Million RM bei der Kon 
sortialführerin eingegangen sind, werden sie von ihr abgerechnet, und zwar 
unter Zugrundelegung des von der örtlichen Bankenvereinigung festgesetz 
ten Diskont- und Provisionssatzes. Die A-Bank versieht 
dann die Wechsel mit ihrem Giro und diskontiert sie bei der Reichsbank. 
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