Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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nimmt, wird vereinbart, bis zu welchem Zeitpunkt der Firma Zeit gelassen 
werden soll, welche Abzahlungen monatlich zu erfolgen haben, und welcher 
Zins- und Provisionssatz von dem Konsortium in Anrechnung gebracht 
werden wird. Die gegebenen Sicherheiten sollen von der Konsortialfüh 
rerin verwaltet und entsprechend der Rückzahlung freigegeben werden. Ein 
Übertrag der Forderungen der einzelnen Banken auf ein Konsortialkonto 
erfolgt nicht, die Banken lassen vielmehr die Konten in der bisherigen Form 
weiterbestehen. Die Verteilung der zurückgezahlten Summen und die 
Freigabe der Pfänder bewirkt die Konsortialführerin. Das Konsortium 
löst sich auf, sobald die gesamten Forderungen Erledigung gefunden haben. 
Stundet eine Vielzahl von Gläubigern einem in finanzielle Schwierig 
keiten geratenen Schuldner oder einer Mehrheit von Schuldnern die 
Forderung, so liegt ein Stillhalte-Abkommen vor. Ein solches 
kam zustande, als (im Sommer 1925) der Stinnes-Konzern zusammen 
gebrochen war und die Banken ihre Forderungen stundeten, um eine 
möglichst glatte Abwicklung zu ermöglichen. — Über die 1931 und in den 
folgenden Jahren zwischen deutschen und ausländischen Banken getroffenen 
Stillhalte- (Kredit-) Abkommen s. S. 268 f. 
VI. Dlenstlelstongsgeschäfte der Danken 
1. Zahlungsverkehr und Inkassogeschäft 
Aufgabe der Banken ist, sahen wir: 
1. Ansammlung, Verarbeitung und Verwertung von Geld und Kapital. 
2. Dienste aller Art zu leisten im Zahlungs- und Kapitalverkehr. 
Alle Banken bewirken heute die Zahlungsvermittlung, die, 
zusammen mit dem Geldwechselgeschäft, in den Anfängen des Bankwesens 
meist die einzige bankgeschäftliche Tätigkeit war. Die Organisation des 
Zahlungsverkehrs ist mehr und mehr bankmäßig ausgestaltet worden, vor 
allem in der Richtung der Geld ersparenden Formen. Neben Aktienbanken 
und Privatbankiers pflegen heute Reichsbank und Postscheckämter, Kredit 
genossenschaften, Girozentralen und Sparkassen den Zahlungsverkehr. 
Das Schreibwerk, das einer Bank durch einen Zahlungs- oder Über 
weisungsauftrag eines Kunden erwuchs, war früher sehr groß: X hatte 
19 Gebabö 30. A. 
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