Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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mindestens  aber  0,30  RM  für  eine  Effektengattung  und  3  RM  für  ein
Gesamtdepot.
Die  Deutsche  Neichsbank  —  offene  Depots  werden  nur  bei  der
Reichshauptbauk  in  Berlin  verwahrt  —  hatte  am  1.  Januar  1937  60  966
o  f  f  e  n  e  D  e  P  o  t  s,  die  in  3630  verschiedenen  Effektengattungen  angelegt  waren,
und  239  Mündel-Depots^).  Andere  Banken  veröffentlichen  keine  diesbezüglichen ­
  Ziffern.

b)  Verschlösse  neDepots
Wird  vom  Verwahrer  keine  Verwaltungstätigkeit  gefordert,  sondern
nur  sichere  Aufbewahrung,  so  wird  das  Depot  verschlossen  übergeben.
Verschlossene  Depots  unterliegen  nicht  den  Bestimmungen  des  Depotgesetzes. ­
  Dagegen  haftet  der  Aufbewahrer,  ebenso  wie  bei  den  offenen
Depots,  für  jeden  Schaden,  der  durch  nicht  sorgfältige  Verwaltung  oder
durch  Veruntreuungen  seitens  sejner  Angestellten  dem  Hinterleger  erwächst. ­
  Keine  Haftung  dagegen  wird  von  den  Banken,  der  Neichsbank
inbegriffen,  übernominen,  wenn  das  Depot  durch  einen  unabwendbaren,
außer  ihrem  Verschulden  gelegenen  Zufall  (force  majeure),  z.  B.  durch
ein  Naturereignis,  vernichtet  oder  beschädigt  werden  sollte.
Wer  Sorge  hat,  durch  Depotunterschlagungen  ungetreuer  Bankiers  oder
Bankdirektoren  um  sein  Vermögen  gebracht  zu  werden,  oder  wer  Beraubungen ­
  der  Banktresors  durch  Außenstehende  befürchtet,  der  mag  die
Kuponsbogen  als  offenes  und  die  Mäntel  als  verschlossenes  Depot  sin  versiegeltem ­
  Paket)  bei  verschiedenen  Banken  an  verschiedenen  Orten  hinterlegen. ­
  Der  Kuponbogen  ohne  den  Mantel  ist  ebensowenig  verkäuflich,  wie
der  Mantel  ohne  den  Kuponbogen.
Die  Gebühren  für  Aufbewahrung  verschlossener  Depots  sind  bei
den  einzelnen  Kreditinstituten  verschieden  hoch.  Die  Banken  nehmen,
Z  Wertpapiere,  die  als  Bestandteile  von  Mündelvermögen  der  Aufsicht  des
Vormundschaftsgcrichts  unterliegen  (§  1814  des  BGB.),  werden  bei  sämtlichen
Reichsbankhauptstcllen  und  Reichsbankstellcn  sowie  bei  den  mit  mehreren  Beamten ­
  besetzten  Reichsbanknebenstellen  zur  Verwahrung  angenommen,  sofern
jene  ohne  Zins-  oder  Gewinnanteilscheine,  aber  m  i  t  den  Crncuerungsscheinen
(Anweisungen,  Talons)  eingeliefert  werden.  Desgleichen  ist  die  Annahme  von
Papieren  als  Mündeldepots  zulässig  in  den  Fällen,  in  denen  die  Inhaber  der
elterlichen  Gewalt  (Vater  oder  Mutter)  auf  Grund  der  §8  1667,  1686  BGB.
Zur  Hinterlegung  von  Papieren  nach  8  1814  BGB.  angewiesen  sind.
            
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