Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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laut  Beschluß  der  Berliner  Stempelvereinigung,  von  dem  Inhalt  der  verschlossenen
  Einlagen  und  den  Rechten  darauf  keine  Kenntnis.  Sie  werden
sich  der  Sicherung  und  Bewachung  der  verschlossenen  Einlagen  mit  der  im
Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt  widmen,  haften  jedoch  hierfür  nur  bis  zu
5000  RM  aus  jedem  Verwahrungsvertrag  und  nicht  über  den  tatsächlichen
unmittelbaren  Schaden  zur  Zeit  des  Verlustes  hinaus.
<0  SafesZ
Großer  Beliebtheit  erfreuen  sich  die  Safes.  Es  sind  dies  numerierte
Fächer  in  den  Schränken  der  Stahlkammern  der  Bank,  die  gegen  eine  Gebühr, ­
  die  je  nach  Größe  und  Lage  des  Faches  zwischen  3  und  60  RM  jährlich ­
  beträgt,  vermietet  werden  und  unter  dem  Verschluß  des  Mieters  und
dem  Mitverschluß  der  Bank  stehen.  Da  die  Bank  bei  der  jedesmaligen  Öffnung ­
  des  Faches  mitzuwirken  hat  —  nur  der  im  Safe  befindliche  Blechkasten ­
  steht  unter  dem  Alleinverschluß  des  Mieters  —,  und  da  weiter  der
Zutritt  nur  nach  Nennung  des  zwischen  der  Bank  und  dem  Mieter  des  Safe
vereinbarten  Losungswortes  (Paßwortes)  gestattet  ist,  so  bieten  diese
in  der  Regel  dauernd  —  bei  Depositenkassen  ist  dies  oft  nicht  der  Fall;  daher ­
  war  die  Beraubung  des  Tresors  einer  Berliner  Depositenkasse  der  Disconto-Gesellschaft
  möglich  —  unter  Bewachung  stehenden  Safes  große
Sicherheit  gegen  Veruntreuungen  und  D  i  e  b  st  a  h  I.  Aber  auch  gegen
Feuersgefahr  gewähren  die  massiven  Tresoranlagen  guten  Schutz *  2 ).
Sie  eignen  sich  jedoch  mehr  zur  Aufbewahrung  von  Dokumenten  (Hypotheken,
  Policen)  und  Schmuckgegenständen,  als  von  Effekten,  da  für  diese,
wenn  sie  im  Safe  ruhen,  der  Bankier  eine  Verwaltung  (siehe  S.  323  ff.)
nicht  ausüben  kann.  Zur  Abtrennung  von  Kupons  usw.  stehen  den  Mietern
verschließbare  Zellen  zur  Verfügung,  in  denen  Schere,  Schreibmaterial
usw.  vorhanden  ist.  Die  Rechte  und  Pflichten  des  Mieters  richten  sich  nach
den  von  dem  Vermieter  für  diesen  Zweck  getroffenen  Bestimmungen.
Wer  einem  anderen  das  Recht  zum  Eintritt  in  den  Tresor  an  seiner
1)  Schrifttum:  K.  Gumbel,  Der  Stahlkammerfachvertrag  der  deutschen ­
  Banken.  Berlin  1908.
2 )  Die  Banken  haften  nur  bis  zur  Höhe  der  üOOfachen  Jahresmiete,  iui
Höchstfälle  bis  zu  20  000  RM  für  jedes  Fach  und  nicht  über  den  tatsächlichen
unmittelbaren  Schaden  zur  Zeit  des  Verlustes  hinaus.  Es  bleibt  dem  Mieter
überlassen,  das  Risiko  durch  eine  Versicherung  zu  decken,  deren  Abschluß  die  Bank
zu  vermitteln  bereit  ist.
            
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