325
Einige (Staaten, die eine Kuponsteuer (Kapitalertragsteuer) erheben, be
freien Ausländer von dieser Steuer, wenn sie nachweisen, daß sie einer
fremden Nation angehören, ihren Wohnsitz und Aufenthaltsort im Aus-
lande haben und hierüber eine eidesstattliche, schriftliche Erklärung, ein
Affidavit, abgeben.
Die Einlösung der in Deutschland zahlbaren Dividendenscheine er
folgt im allgemeinen unter Abzug von 10 % Kapitalertragsteuer, die ohne
Rücksicht auf die Nationalität der Besitzer der Stücke erhoben, den deutschen
Besitzern aber auf die Einkommensteuer angerechnet wird.
Auf Reichsbankanteile wird die Kapitalertragsteuer nicht erhoben von Aus
ländern, die eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) abgeben, daß die
Dividendenscheine ihr Eigentum sind, daß sie einen Wohnsitz im Deutschen Reiche
nicht haben und die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen.
Ist der letzte Zins- oder Dividendenschein abgetrennt, so wird gegen
Aushändigung des Talons (Zinsleiste), der im allgemeinen einen Teil
des Kuponsbogens bildet (siehe Beilage 4), eine neue Serie Kupons — im
allgemeinen wieder ein Zinsscheinbogen mit 20 Zins- (oder Dividenden
scheinen) und einem Talon — ausgeliefert. Ist dem Wertpapier ein Talon
nicht beigegeben, so erfolgt Lieferung des neuen Kuponbogens gegen
Vorzeigung des Stückes (Mantel genannt, weil er den Kuponbogen
einhüllt), auf dem dann ein diesbezüglicher Vermerk gesetzt wird.
Die Verjährungsfrist der Zins- und Gewinnanteilscheine be
trägt, wenn nichts anderes angegeben ist, 4 Jahre. § 197 des BGB. sagt:
,'Jn 4 Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen."
Jedoch beginnt (§ 801 des BGB.) die Verjährung erst mit dem Schluß
des betreffenden Jahres.
b) Verlosungskontrolle
Ein großer Teil der sestverzinslichen Wertpapiere unterliegt einer Aus
losung, und zwar meist nach einem bei der Ausgabe bereits festgesetzten
Tilgungsplan. Da nun für Effekten, die zur Rückzahlung gekündigt
sind, Zinsen in der Regel nicht mehr bezahlt werden, oder wenn Kupons
eingelöst worden sind, eine Kürzung der Kapitalsumme um den Betrag der
nach dem Fälligkeitstermin zahlbar gewesenen und eingelösten Kupons statt-