Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

325

Einige  (Staaten,  die  eine  Kuponsteuer  (Kapitalertragsteuer)  erheben,  befreien ­
  Ausländer  von  dieser  Steuer,  wenn  sie  nachweisen,  daß  sie  einer
fremden  Nation  angehören,  ihren  Wohnsitz  und  Aufenthaltsort  im  Auslande
  haben  und  hierüber  eine  eidesstattliche,  schriftliche  Erklärung,  ein
Affidavit,  abgeben.
Die  Einlösung  der  in  Deutschland  zahlbaren  Dividendenscheine  erfolgt ­
  im  allgemeinen  unter  Abzug  von  10  %  Kapitalertragsteuer,  die  ohne
Rücksicht  auf  die  Nationalität  der  Besitzer  der  Stücke  erhoben,  den  deutschen
Besitzern  aber  auf  die  Einkommensteuer  angerechnet  wird.
Auf  Reichsbankanteile  wird  die  Kapitalertragsteuer  nicht  erhoben  von  Ausländern, ­
  die  eine  eidesstattliche  Erklärung  (Affidavit)  abgeben,  daß  die
Dividendenscheine  ihr  Eigentum  sind,  daß  sie  einen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche
nicht  haben  und  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen.
Ist  der  letzte  Zins-  oder  Dividendenschein  abgetrennt,  so  wird  gegen
Aushändigung  des  Talons  (Zinsleiste),  der  im  allgemeinen  einen  Teil
des  Kuponsbogens  bildet  (siehe  Beilage  4),  eine  neue  Serie  Kupons  —  im
allgemeinen  wieder  ein  Zinsscheinbogen  mit  20  Zins-  (oder  Dividendenscheinen) ­
  und  einem  Talon  —  ausgeliefert.  Ist  dem  Wertpapier  ein  Talon
nicht  beigegeben,  so  erfolgt  Lieferung  des  neuen  Kuponbogens  gegen
Vorzeigung  des  Stückes  (Mantel  genannt,  weil  er  den  Kuponbogen
einhüllt),  auf  dem  dann  ein  diesbezüglicher  Vermerk  gesetzt  wird.
Die  Verjährungsfrist  der  Zins-  und  Gewinnanteilscheine  beträgt, ­
  wenn  nichts  anderes  angegeben  ist,  4  Jahre.  §  197  des  BGB.  sagt:
,'Jn  4  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  auf  Rückstände  von  Zinsen."
Jedoch  beginnt  (§  801  des  BGB.)  die  Verjährung  erst  mit  dem  Schluß
des  betreffenden  Jahres.
b)  Verlosungskontrolle
Ein  großer  Teil  der  sestverzinslichen  Wertpapiere  unterliegt  einer  Auslosung, ­
  und  zwar  meist  nach  einem  bei  der  Ausgabe  bereits  festgesetzten
Tilgungsplan.  Da  nun  für  Effekten,  die  zur  Rückzahlung  gekündigt
sind,  Zinsen  in  der  Regel  nicht  mehr  bezahlt  werden,  oder  wenn  Kupons
eingelöst  worden  sind,  eine  Kürzung  der  Kapitalsumme  um  den  Betrag  der
nach  dem  Fälligkeitstermin  zahlbar  gewesenen  und  eingelösten  Kupons  statt-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.