Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Nach dem am 1. Oktober 1933 in Kraft getretenen Reichserbhof-Gesetz 
wurde, da der Erbhof „grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar" ist, 
ein erheblicher Teil landwirtschaftlicher Betriebe der Schuldaufnahme durch 
Belastung des Bodens entzogen. Der Wirkungskreis der Landschaften hat 
damit eine Einengung erfahren. Die zur Gesundung der Landwirtschaft 
ergriffenen allgemeinen Maßnahmen stellen die Landschaften aber vor 
neue Aufgaben hinsichtlich des Agrarbesitzes, der nicht dem Erbhofzwang 
unterliegt. 
Die am 1. April 1934 in Kraft getretenen neuen Satzungen ermächtigen 
die Preußischen Landschaften, von dem bisherigen Grundsatz, die Kredite 
in Pfandbriefen zu geben, die der Darlehnsnehmer veräußern muß, 
abzuweichen, d. h. den Kredit auch in bar (zum jeweiligen Pfandbriefkurs) 
zu gewähren. Gibt die Landschaft die Hypothek in Pfandbriefen, so kann 
sie den Darlehnsnehmer verpflichten, die Veräußerung der Pfandbriefe 
durch die Landschaft bzw. durch die der Landschaft angeschlossene landschaft 
liche Bank vornehmen zu lassen. Dadurch ist eine bessere Kurspflege möglich, 
die vor allem auch im Interesse der Darlehensnehmer liegt. 
Zur Bestreitung der Verwaltungsgebühren zahlen die Schuldner außer 
Zinsen und Tilgungsbeiträgen den „Quittungsgroschen". 
Die Grundsätze, nach denen die zu beleihenden Güter von ortskundigen 
Landwirten abgeschätzt und die Höhe des zu gewährenden Darlehens be 
stimmt wird, sind bei den einzelnen Landschaften verschieden. Überall aber 
wird durch ehrenamtliche Vorstände und bezahlte Beamte mit größter Vor- 
sicht zu Werke gegangen. Eine solidarische Haftung (G e n e r a l g a r a n - 
tief für die Verpflichtungen der Landschaft besteht nur bei den ältesten 
Landschaften. Hier haftet der gesamte in die Matrikel eingetragene Grund 
besitz unbeschränkt, im Gegensatz zu den neueren Landschaften, bei denen 
nur der beliehene Grundbesitz, und dieser meist auch nur in beschränktem 
Maße, haftet. 
F. Stadtschaften 
Stadtschaften sind öffentliche Kreditanstalten, die durch 
Vereinigung von Eigentümern bebauter oder in Bebauung befindlicher 
städtischer Hausgrundstücke zu dem Zwecke gebildet werden, den Mit 
gliedern der Vereinigung durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherte 
Darlehen zu gewähren („Gesetz zur Errichtung und Förderung von Stadt-
	        
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