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Nach dem am 1. Oktober 1933 in Kraft getretenen Reichserbhof-Gesetz
wurde, da der Erbhof „grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar" ist,
ein erheblicher Teil landwirtschaftlicher Betriebe der Schuldaufnahme durch
Belastung des Bodens entzogen. Der Wirkungskreis der Landschaften hat
damit eine Einengung erfahren. Die zur Gesundung der Landwirtschaft
ergriffenen allgemeinen Maßnahmen stellen die Landschaften aber vor
neue Aufgaben hinsichtlich des Agrarbesitzes, der nicht dem Erbhofzwang
unterliegt.
Die am 1. April 1934 in Kraft getretenen neuen Satzungen ermächtigen
die Preußischen Landschaften, von dem bisherigen Grundsatz, die Kredite
in Pfandbriefen zu geben, die der Darlehnsnehmer veräußern muß,
abzuweichen, d. h. den Kredit auch in bar (zum jeweiligen Pfandbriefkurs)
zu gewähren. Gibt die Landschaft die Hypothek in Pfandbriefen, so kann
sie den Darlehnsnehmer verpflichten, die Veräußerung der Pfandbriefe
durch die Landschaft bzw. durch die der Landschaft angeschlossene landschaft
liche Bank vornehmen zu lassen. Dadurch ist eine bessere Kurspflege möglich,
die vor allem auch im Interesse der Darlehensnehmer liegt.
Zur Bestreitung der Verwaltungsgebühren zahlen die Schuldner außer
Zinsen und Tilgungsbeiträgen den „Quittungsgroschen".
Die Grundsätze, nach denen die zu beleihenden Güter von ortskundigen
Landwirten abgeschätzt und die Höhe des zu gewährenden Darlehens be
stimmt wird, sind bei den einzelnen Landschaften verschieden. Überall aber
wird durch ehrenamtliche Vorstände und bezahlte Beamte mit größter Vor-
sicht zu Werke gegangen. Eine solidarische Haftung (G e n e r a l g a r a n -
tief für die Verpflichtungen der Landschaft besteht nur bei den ältesten
Landschaften. Hier haftet der gesamte in die Matrikel eingetragene Grund
besitz unbeschränkt, im Gegensatz zu den neueren Landschaften, bei denen
nur der beliehene Grundbesitz, und dieser meist auch nur in beschränktem
Maße, haftet.
F. Stadtschaften
Stadtschaften sind öffentliche Kreditanstalten, die durch
Vereinigung von Eigentümern bebauter oder in Bebauung befindlicher
städtischer Hausgrundstücke zu dem Zwecke gebildet werden, den Mit
gliedern der Vereinigung durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherte
Darlehen zu gewähren („Gesetz zur Errichtung und Förderung von Stadt-