Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

und aus den Generalräten des betreffenden Staates. Aufgabe der Direktionen 
war es, die Höhe des Bankkredits im Diskont- und Lombardgeschäft zu bemessen, 
die Benutzung dieses Kredits in jeder Richtung zu überwachen, an den ihnen 
hierzu geeignet erscheinenden Plätzen Banknebenstellen für das Diskontgeschäft 
zu errichten oder aufzulösen und die Zensoren bei den Bankanstalten zu ernennen. 
Der Generalrat war nach Maßgabe der Statuten zu allen Verfügungen 
berechtigt, die nicht der Generalversammlung oder den Direktionen ausschließlich 
vorbehalten waren. Er leitete und überwachte die Verwaltung des Vermögens 
und den gesamten Geschäftsbetrieb der Bank, bestimmte die allgemeinen Ge 
schäftsgrundsätze und setzte auch den Diskont- und Lombardzinsfuß fest. Aus 
seiner Mitte heraus wählte der Generalrat für die Dauer eines Geschäfts 
jahres ein Exekutivkomitee, das die genaue Befolgung der Bestim 
mungen über Notenemission zu überwachen, in dringenden Fällen aber die er 
forderlichen unaufschiebbaren Verfügungen zu treffen hatte. Ausführendes Or 
gan der Beschlüsse des Generalrates war der Generalsekretär, der „als 
oberster Beamter der Bank die Oberleitung sämtlicher Geschäfte führt". 
Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten mußte mindestens zu 40°/o 
durch gesetzliches Metallgeld österreichischer oder ungarischer Prägung nach 
seinem Nennwerte oder durch inländische Handelsgoldmünzen oder ausländische 
Goldmünzen oder Gold in Barren, der Rest des Notenumlaufs, zuzüglich aller 
sofort fälligen Verbindlichkeiten, bankmäßig gedeckt sein. 
Sogleich nach Kriegsausbruch erfolgte die Suspendierung der 
B a n k a k t e. Der Regierung war die Ermächtigung erteilt worden, außer 
ordentliche Maßnahmen vorzunehmen. Wochenausweise wurden seit dem 
23. Juli 1914 nicht mehr veröffentlicht, Jahresberichte nicht mehr erstattet; 
einzig und allein die Reingewinnziffer und die Verteilung des Reingewinns 
wurde der Öffentlichkeit bekanntgegeben. So war allen möglichen Gerüchten Tür 
und Tor geöffnet. 
Nach 40 1 / 2 Monaten Pause erschien am 7. Dezember 1917 wieder ein Aus 
weis, der naturgemäß einen stark angespannten Status zeigte. Die Notensteuer 
war, wie in Deutschland, sofort in Wegfall gekommen, wurde aber seit dem 
1. Dezcmbcrausweis 1919 wieder erhoben. In noch höherem Maße als die 
Deutsche Rcichsbank hatte das Institut den Krieg finanziert, was in der gi 
gantischen Ziffer des sehr schlecht gedeckten Notenumlaufs zum Ausdruck kam. 
Am 31. Dezember 1919 war das Privilegium abgelaufen. Die 
Zweiganstaltcn in der Tschechoslowakei und in Polen wurden von den 
betr. Staaten übernommen. Nur noch in der Republik O st e r r e i ch und in 
U n g a r n war der Osterrcichisch-ungarischen Bank die Ausübung ihrer Pri- 
vilegrechte gestattet. Da diese beiden Länder bei der gegebenen staatsfinanziellen 
und volkswirtschaftlichen Lage nicht imstande waren, für die Errichtung neuer, 
mit der Regelung ihres Geldwesens zu betrauenden Notenemissionsstellen Vor- 
sorge zu treffen, wurde die Bank auf Grund der Gesetze vom 31. Dezember 1919 
ermächtigt und verpflichtet, ihre statutenmäßige Tätigkeit in diesen Gebieten 
361
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.