Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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1936  von  der  Nationalbank  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister
bestimmt.
Den  Stand  ihrer  Aktiva  und  Passiva  hat  die  Bank  für  den  7.,  15.,
23.  und  Letzten  jeden  Monats  zu  veröffentlichen.  Bis  zur  Aufnahme  der
Barzahlungen  sind  von  der  Bank  25  Millionen  K  Gold  in  Guthaben  und
Depots  an  den  Hauptbankplätzen  Europas  und  Amerikas  zu  halten.  Das
Privileg  ist  der  Bank  auf  20  Jahre,  also  bis  Ende  1942,  verliehen.
Die  Bank  hat  neben  der  Zentrale  in  Wien  8  Zweig-  und  9  Nebenstellen. ­
  Ihre  Leitung  erfolgt  durch  den  Präsidenten,  den  Vizepräsidenten
und  11  Generalräte.  Dazu  tritt  der  Staatskommissar.
Der  Präsident  wird  auf  Vorschlag  der  Bundesregierung  vom  Bundespräsidenten ­
  ernannt.  Seine  Amtsdauer  läuft  mit  dem  Tage  der  fünften
  regelmäßigen  Jahressitzung  der  Generalversammlung  ab,  die  auf  seine
Ernennung  folgt;  jedoch  ist  Wiederernennung  zulässig.  Der  Präsident
führt  den  Vorsitz  in  allen  Sitzungen  des  Generalrates  und  der  Generalversammlung, ­
  sowie  vielfach  im  Direktorium,  und  übt  im  Namen  des
Generalrates  die  ständige  Überwachung  der  Verwaltung  des  Vermögens
und  des  gesamten  Geschäftsbetriebes  der  Bank  aus.  Er  entscheidet  über
Angelegenheiten  der  laufenden  Geschäftsführung  und  der  inneren  Verwaltung
  nach  Maßgabe  der  vom  Generalrat  festgesetzten  Bestimmungen.
Vertreter  des  Präsidenten  sind  die  beiden  V  i  z  e  p  r  ä  s  i  d  e  n  t  e  n,  die  der
Generalrat  aus  seiner  Mitte  wählt.
Die  Mitglieder  des  Generalrates  wählt  die  im  März  oder  April
stattfindende  Generalversammlung,  an  der  diejenigen  Aktionäre
teilnehmen  dürfen,  die  im  Juli  des  der  Generalversammlung  vorhergehenden ­
  Jahres  durch  Hinterlegung  bei  der  Bank  den  Besitz  von  25  Aktien
nachweisen.  Je  25  Aktien  geben  eine  Stimme;  kein  Aktionär  darf  aber
mehr  als  100  Stimmen  in  sich  vereinigen.
Unter  den  gewählten  Generalräten  muß  sich  je  ein  Vertreter  der  Institute, ­
  die  das  Bankgeschäft  betreiben,  der  das  regulativmäßige  Bankgeschäft
betreibenden  Sparkassen,  der  Industrie,  des  Handels  und  Gewerbes,  der  Landwirtschaft ­
  und  der  Arbeiterschaft  befinden.  Zur  Durchführung  dieser  Wahl  hat
der  Generalrat  der  Generalversammlung  Vorschläge  der  betreffenden  Berufs-Vertretungen
  vorzulegen,  die  für  jede  Gruppe  je  3  Namen  enthalten  müssen.
Weiter  entsenden  die  Betriebsräte  der  Beamten,  Skontisten  und  Arbeiter  je
einen  Vertreter  aus  ihrem  Kreise  zu  den  Beratungen  und  Abstimmungen  über
            
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