Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

und  aus  den  Generalräten  des  betreffenden  Staates.  Aufgabe  der  Direktionen
war  es,  die  Höhe  des  Bankkredits  im  Diskont-  und  Lombardgeschäft  zu  bemessen,
die  Benutzung  dieses  Kredits  in  jeder  Richtung  zu  überwachen,  an  den  ihnen
hierzu  geeignet  erscheinenden  Plätzen  Banknebenstellen  für  das  Diskontgeschäft
zu  errichten  oder  aufzulösen  und  die  Zensoren  bei  den  Bankanstalten  zu  ernennen.
Der  Generalrat  war  nach  Maßgabe  der  Statuten  zu  allen  Verfügungen
berechtigt,  die  nicht  der  Generalversammlung  oder  den  Direktionen  ausschließlich
vorbehalten  waren.  Er  leitete  und  überwachte  die  Verwaltung  des  Vermögens
und  den  gesamten  Geschäftsbetrieb  der  Bank,  bestimmte  die  allgemeinen  Geschäftsgrundsätze ­
  und  setzte  auch  den  Diskont-  und  Lombardzinsfuß  fest.  Aus
seiner  Mitte  heraus  wählte  der  Generalrat  für  die  Dauer  eines  Geschäftsjahres ­
  ein  Exekutivkomitee,  das  die  genaue  Befolgung  der  Bestimmungen ­
  über  Notenemission  zu  überwachen,  in  dringenden  Fällen  aber  die  erforderlichen ­
  unaufschiebbaren  Verfügungen  zu  treffen  hatte.  Ausführendes  Organ ­
  der  Beschlüsse  des  Generalrates  war  der  Generalsekretär,  der  „als
oberster  Beamter  der  Bank  die  Oberleitung  sämtlicher  Geschäfte  führt".
Der  Gesamtbetrag  der  umlaufenden  Banknoten  mußte  mindestens  zu  40°/o
durch  gesetzliches  Metallgeld  österreichischer  oder  ungarischer  Prägung  nach
seinem  Nennwerte  oder  durch  inländische  Handelsgoldmünzen  oder  ausländische
Goldmünzen  oder  Gold  in  Barren,  der  Rest  des  Notenumlaufs,  zuzüglich  aller
sofort  fälligen  Verbindlichkeiten,  bankmäßig  gedeckt  sein.
Sogleich  nach  Kriegsausbruch  erfolgte  die  Suspendierung  der
B  a  n  k  a  k  t  e.  Der  Regierung  war  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  außerordentliche ­
  Maßnahmen  vorzunehmen.  Wochenausweise  wurden  seit  dem
23.  Juli  1914  nicht  mehr  veröffentlicht,  Jahresberichte  nicht  mehr  erstattet;
einzig  und  allein  die  Reingewinnziffer  und  die  Verteilung  des  Reingewinns
wurde  der  Öffentlichkeit  bekanntgegeben.  So  war  allen  möglichen  Gerüchten  Tür
und  Tor  geöffnet.
Nach  40 1 / 2  Monaten  Pause  erschien  am  7.  Dezember  1917  wieder  ein  Ausweis, ­
  der  naturgemäß  einen  stark  angespannten  Status  zeigte.  Die  Notensteuer
war,  wie  in  Deutschland,  sofort  in  Wegfall  gekommen,  wurde  aber  seit  dem
1.  Dezcmbcrausweis  1919  wieder  erhoben.  In  noch  höherem  Maße  als  die
Deutsche  Rcichsbank  hatte  das  Institut  den  Krieg  finanziert,  was  in  der  gigantischen ­
  Ziffer  des  sehr  schlecht  gedeckten  Notenumlaufs  zum  Ausdruck  kam.
Am  31.  Dezember  1919  war  das  Privilegium  abgelaufen.  Die
Zweiganstaltcn  in  der  Tschechoslowakei  und  in  Polen  wurden  von  den
betr.  Staaten  übernommen.  Nur  noch  in  der  Republik  O  st  e  r  r  e  i  ch  und  in
U  n  g  a  r  n  war  der  Osterrcichisch-ungarischen  Bank  die  Ausübung  ihrer  Privilegrechte
  gestattet.  Da  diese  beiden  Länder  bei  der  gegebenen  staatsfinanziellen
und  volkswirtschaftlichen  Lage  nicht  imstande  waren,  für  die  Errichtung  neuer,
mit  der  Regelung  ihres  Geldwesens  zu  betrauenden  Notenemissionsstellen  Vorsorge
  zu  treffen,  wurde  die  Bank  auf  Grund  der  Gesetze  vom  31.  Dezember  1919
ermächtigt  und  verpflichtet,  ihre  statutenmäßige  Tätigkeit  in  diesen  Gebieten

361
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.