Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Aktionäre  selbst  haben  kein  Stimmrecht  und  dürfen  auch  nicht  an  der  Generalversammlung ­
  teilnehmen.
Viele  gerade  sehr  einträgliche  Geschäfte  sind  der  Bank  verboten,
weil  die  beteiligten  Länder  fürchten,  daß  dadurch  ihren  Banken  eine  Konkurrenz ­
  erwächst.  Die  Anlagen  werden  durch  Vermittlung  der  betreffenden
Zentralbanken  vorgenommen,  die  auf  diese  Weise  von  allen  Geschäften  an
ihren  Märkten  unterrichtet  sind.  Die  D  i  v  i  d  e  n  d  e  ist  auf  12  °/ 0  begrenzt.
6  °/ 0  hiervon  sind  kumulativ,  d.  h.  der  Aktionär  hat  Anspruch  auf  Zahlung
der  Dividendenrückstände  vor  jeder  neuen  Gewinnverteilung.
Ein  wesentlicher  Teil  der  Aufgaben  der  BIZ.  ist  in  Wegfall  gekommen
durch  Beseitigung  der  Reparationen:  Am  9.  Juli  1932  war
das  Abkommen  von  Lausanne  unterzeichnet.  Tatsächlich  war  das
Ende  der  Reparationen  bereits  am  19.  Juni  1931  eingetreten,  als  Präsiden ­
  H  o  o  v  e  r  der  Welt  durch  moralischen  Druck  seinen  Moratorium  s-Vorschlag
  aufzwang.
Die  großen  Hoffnungen,  die  an  die  Gründung  der  BIZ.  geknüpft  worden ­
  waren,  sind  keineswegs  in  Erfüllung  gegangen.  Es  wird  der  BIZ.  nicht
leicht  werden,  einen  neuen  Aufgabenkreis  und  eine  allgemein  befriedigende
Beschäftigung  für  ihr  eigenes  und  für  das  fremde  Kapital  zu  finden.
Nicht  unerwähnt  darf  bleiben,  daß  die  Jahresberichte  der  BIZ.  sehr
viel  wertvolles  Material  enthalten,  auch  hinsichtlich  der  Bankgesetzgebung
der  einzelnen  Länder.
            
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