„Faq“ ist die Zusammensetzung von fair average quality (gute Durchschnittsqualität).
Der in zwei gleichlautenden Stücken auszufertigende Warenschlußschein muß
alle für den Vertrag wesentlichen Punkte angeben und enthalten:
1. Ort und Zeit des Geschäftsabschlusses;
2. den Namen oder die Firma des Käufers und Verkäufers und, falls das
Geschäft durch einen Makler vermittelt wird, auch noch dessen Namen;
3. die Bezeichnung der Gattung, der Menge, der Beschaffenheit und evtl, auch
noch der Herkunft (Provenienz) der Ware;
4. den Preis und die Zahlungsbedingungen;
5. den Lieferungs- bzw. übernahmeort und die Erfüllungszeit;
6. die Bestätigung des etwa geleisteten Angeldes;
7. die Unterschriften des Verkäufers und Käufers und des etwaigen Vermittlers.
Betreffs der Erfüllungszeit sind zu gliedern:
1. Geschäfte in prompter Ware, „Handel in looo": Die Ware
liegt in Speichern, Zollniederlagen des Börsenplatzes usw. bereit und kann
sofort nach Abschluß des Geschäftes geliefert werden.
2. Geschäfte in rollender oder schwimmender Ware.
Die Ware ist beim Geschäftsabschluß bereits auf dem Transport (Eisen
bahn oder Schiff) und wird in einer annähernd bestimmbaren Frist am
Berkaufsorte anlangen. Überseeische Produkte werden z. B. oft auf
Segelschiffen nach Europa verschifft, in der Erwartung, daß sich in der
Zwischenzeit ein Käufer findet. Die Schiffe laufen dann zunächst einen
,'Orderhafen" an, an dem der Kapitän endgültige Weisung erhält, wohin
die Ladung gehen soll.
3. Geschäfte in Ware auf Verladung innerhalb einer
bestimmten Zeit. Die Ware wird an dem beim Geschäftsabschluß
vereinbarten Zeitpunkt verladen. Diese Verladungsgeschäfte bieten den
Vorteil, den gesamten voraussichtlichen Bedarf an Waren zu einem be-
>st verantwortlich für Fracht und Transport der Ware nach dem im Vertrag
genannten Hafen. 2. Er trägt die Kosten für die Verladung der Ware an Bord
des Schiffes. 3. Er sorgt für die Beschaffung des üblichen Dock- bzw. Lade
scheines. 4. Er haftet für alle Schäden und Verluste bis zur Anbordbringung
der Ware. Die Kosten für die Verstauung trägt dagegen der Käufer. Ebenso
gehen Hafengebühren und andere Schiffgebühren zu Lasten des Käufers, falls
die Hafenusancen nicht anders lauten. Andererseits trägt der Verkäufer zum
Beispiel die Gebühren für die Ausfuhrdeklaration, die in der Regel in den
Verkaufspreis der Ware eingerechnet werden. Die Kosten für Konsular-
descheinigungen wiederum trägt der Käufer.
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