Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

„Faq“ ist die Zusammensetzung von fair average quality (gute Durchschnittsqualität). 
Der in zwei gleichlautenden Stücken auszufertigende Warenschlußschein muß 
alle für den Vertrag wesentlichen Punkte angeben und enthalten: 
1. Ort und Zeit des Geschäftsabschlusses; 
2. den Namen oder die Firma des Käufers und Verkäufers und, falls das 
Geschäft durch einen Makler vermittelt wird, auch noch dessen Namen; 
3. die Bezeichnung der Gattung, der Menge, der Beschaffenheit und evtl, auch 
noch der Herkunft (Provenienz) der Ware; 
4. den Preis und die Zahlungsbedingungen; 
5. den Lieferungs- bzw. übernahmeort und die Erfüllungszeit; 
6. die Bestätigung des etwa geleisteten Angeldes; 
7. die Unterschriften des Verkäufers und Käufers und des etwaigen Vermittlers. 
Betreffs der Erfüllungszeit sind zu gliedern: 
1. Geschäfte in prompter Ware, „Handel in looo": Die Ware 
liegt in Speichern, Zollniederlagen des Börsenplatzes usw. bereit und kann 
sofort nach Abschluß des Geschäftes geliefert werden. 
2. Geschäfte in rollender oder schwimmender Ware. 
Die Ware ist beim Geschäftsabschluß bereits auf dem Transport (Eisen 
bahn oder Schiff) und wird in einer annähernd bestimmbaren Frist am 
Berkaufsorte anlangen. Überseeische Produkte werden z. B. oft auf 
Segelschiffen nach Europa verschifft, in der Erwartung, daß sich in der 
Zwischenzeit ein Käufer findet. Die Schiffe laufen dann zunächst einen 
,'Orderhafen" an, an dem der Kapitän endgültige Weisung erhält, wohin 
die Ladung gehen soll. 
3. Geschäfte in Ware auf Verladung innerhalb einer 
bestimmten Zeit. Die Ware wird an dem beim Geschäftsabschluß 
vereinbarten Zeitpunkt verladen. Diese Verladungsgeschäfte bieten den 
Vorteil, den gesamten voraussichtlichen Bedarf an Waren zu einem be- 
>st verantwortlich für Fracht und Transport der Ware nach dem im Vertrag 
genannten Hafen. 2. Er trägt die Kosten für die Verladung der Ware an Bord 
des Schiffes. 3. Er sorgt für die Beschaffung des üblichen Dock- bzw. Lade 
scheines. 4. Er haftet für alle Schäden und Verluste bis zur Anbordbringung 
der Ware. Die Kosten für die Verstauung trägt dagegen der Käufer. Ebenso 
gehen Hafengebühren und andere Schiffgebühren zu Lasten des Käufers, falls 
die Hafenusancen nicht anders lauten. Andererseits trägt der Verkäufer zum 
Beispiel die Gebühren für die Ausfuhrdeklaration, die in der Regel in den 
Verkaufspreis der Ware eingerechnet werden. Die Kosten für Konsular- 
descheinigungen wiederum trägt der Käufer. 
409
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.