Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

„Faq“  ist  die  Zusammensetzung  von  fair  average  quality  (gute  Durchschnittsqualität).
Der  in  zwei  gleichlautenden  Stücken  auszufertigende  Warenschlußschein  muß
alle  für  den  Vertrag  wesentlichen  Punkte  angeben  und  enthalten:
1.  Ort  und  Zeit  des  Geschäftsabschlusses;
2.  den  Namen  oder  die  Firma  des  Käufers  und  Verkäufers  und,  falls  das
Geschäft  durch  einen  Makler  vermittelt  wird,  auch  noch  dessen  Namen;
3.  die  Bezeichnung  der  Gattung,  der  Menge,  der  Beschaffenheit  und  evtl,  auch
noch  der  Herkunft  (Provenienz)  der  Ware;
4.  den  Preis  und  die  Zahlungsbedingungen;
5.  den  Lieferungs-  bzw.  übernahmeort  und  die  Erfüllungszeit;
6.  die  Bestätigung  des  etwa  geleisteten  Angeldes;
7.  die  Unterschriften  des  Verkäufers  und  Käufers  und  des  etwaigen  Vermittlers.

Betreffs  der  Erfüllungszeit  sind  zu  gliedern:
1.  Geschäfte  in  prompter  Ware,  „Handel  in  looo":  Die  Ware
liegt  in  Speichern,  Zollniederlagen  des  Börsenplatzes  usw.  bereit  und  kann
sofort  nach  Abschluß  des  Geschäftes  geliefert  werden.

2.  Geschäfte  in  rollender  oder  schwimmender  Ware.
Die  Ware  ist  beim  Geschäftsabschluß  bereits  auf  dem  Transport  (Eisenbahn ­
  oder  Schiff)  und  wird  in  einer  annähernd  bestimmbaren  Frist  am
Berkaufsorte  anlangen.  Überseeische  Produkte  werden  z.  B.  oft  auf
Segelschiffen  nach  Europa  verschifft,  in  der  Erwartung,  daß  sich  in  der
Zwischenzeit  ein  Käufer  findet.  Die  Schiffe  laufen  dann  zunächst  einen
,'Orderhafen"  an,  an  dem  der  Kapitän  endgültige  Weisung  erhält,  wohin
die  Ladung  gehen  soll.

3.  Geschäfte  in  Ware  auf  Verladung  innerhalb  einer
bestimmten  Zeit.  Die  Ware  wird  an  dem  beim  Geschäftsabschluß
vereinbarten  Zeitpunkt  verladen.  Diese  Verladungsgeschäfte  bieten  den
Vorteil,  den  gesamten  voraussichtlichen  Bedarf  an  Waren  zu  einem  be->st

  verantwortlich  für  Fracht  und  Transport  der  Ware  nach  dem  im  Vertrag
genannten  Hafen.  2.  Er  trägt  die  Kosten  für  die  Verladung  der  Ware  an  Bord
des  Schiffes.  3.  Er  sorgt  für  die  Beschaffung  des  üblichen  Dock-  bzw.  Ladescheines. ­
  4.  Er  haftet  für  alle  Schäden  und  Verluste  bis  zur  Anbordbringung
der  Ware.  Die  Kosten  für  die  Verstauung  trägt  dagegen  der  Käufer.  Ebenso
gehen  Hafengebühren  und  andere  Schiffgebühren  zu  Lasten  des  Käufers,  falls
die  Hafenusancen  nicht  anders  lauten.  Andererseits  trägt  der  Verkäufer  zum
Beispiel  die  Gebühren  für  die  Ausfuhrdeklaration,  die  in  der  Regel  in  den
Verkaufspreis  der  Ware  eingerechnet  werden.  Die  Kosten  für  Konsulardescheinigungen
  wiederum  trägt  der  Käufer.

409
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.