Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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stimmten  Preise  einzudecken,  die  Waren  aber  so  liefern  zu  lassen,  wie
sie  gebraucht  werden.
4.  Geschäfte  in  Ware  auf  Lieferung,  das  Termingeschäft.
Die  Ware  ist  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt  oder  innerhalb  eines  bestimmten ­
  Zeitraums  zu  liefern  bzw.  abzunehmen.  Es  wird  —  dies  war
wenigstens  die  Idee,  die  dem  Termingeschäft  in  Produkten  zugrunde  lag  —
Ware  verkauft,  deren  Eintreffen  usw.  innerhalb  einer  bestimmten  Zeit
erwartet  wird.  Die  Lieferungskäufe  können  spekulativer  Natur  sein,
brauchen  es  aber  nicht.  Die  Annahme  der  Ware  hat  nach  „Ankündigung"
(„Andienung")  des  Verkäufers  zu  geschehen.  Sie  erfolgt  in  der  Regel  mittels ­
  Einschreibebriefes  und  muß  enthalten:  die  Menge,  den  Tag,  für
den  zur  Übernahme  gekündigt  wird,  den  Kaufpreis,  den  Ort  der  Übergabe
und  das  Datum  der  Übergabe.
Der  Warenterminhandcl  ist  die  charakteristische  Form  des  Welthandels,
aus  dessen  Bedürfnissen  er  entstanden  ist.  Nur  für  Waren  und  Güter,
die  in  großen  Mengen  vorhanden  sind,  kommt  er  in  Betracht.  Im  Gegensatz ­
  zum  Termingeschäft  an  den  Effektenbörsen  werden  an  den  Warenbörsen
  Abschlüsse  auf  eine  Anzahl  von  Monaten  (6,  7  und  mehr)  borgenommen
  und  dementsprechend  verschiedene  Preise  notiert.  Der  Zeithandel
in  Waren  kennt  keine  Lieferungs  tage,  sondern  nur  ganze  Lieferungsmonate,
  innerhalb  deren  nach  Verkäufers  Wahl  jederzeit  angedient
werden  kann.  Die  Andienung  ist  stets  begleitet  von  einer  Bescheinigung
über  die  Lieferbarkeit,  während  beim  Effektenhandel  die  Prüfung  der
Effekten  auf  Lieferbarkeit  durch  Beauftragte  der  Börse  nur  einen  seltenen
Ausnahmefall  bildet.
Auch  im  Warenhandel  kommen  Prämiengeschäfte  —  auf  sie  wird  bei
Besprechung  der  Zeitgeschäfte  an  der  Effektenbörse  noch  näher  eingegangen
werden  —  öfter  vor.  Wer  z.  B.  Zucker  auf  Vorprämie  kauft,  hat  das
Recht,  am  ersten  Tage  des  Lieferungsmonats  bis  mittags  12  Uhr  sich
dem  Verkäufer  der  Prämie  (dem  Stillhalter)  gegenüber  zu  erklären,  ob
er,  auf  Basis  des  beim  Abschlüsse  vereinbarten  Kurses,  die  vereinbarte
Menge  abnehmen,  oder  ob  er  vom  Geschäft  zurücktreten  will.  Betrachten
wir  dies  an  einem  Beispiel:
A  kauft  am  25.  März  3000  Sack  Zucker  „Oktober/Dezember  Vorprämie"
und  zahlt  dafür  2  RM  Prämie  für  den  Zentner  auf  Basis  des  Kurses
vom  Kauftage  (24  RM).  Diese  2  RM  für  den  Zentner  verliert  er
            
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