Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

413 
Die für jede Börse zu erlassende Börsenordnung muß sBörsengesetz § 5j 
Bestimmungen treffen: 
1. über die Börsenleitung und ihre Organe; 
2. über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen be 
stimmt sind; 
3. über die Voraussetzungen der Zulassungen zum Besuche der Börse; 
4. darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind. 
Oberste Instanz in Börsenangelegenheiten ist der Reichswirt- 
schaf t s m i n i st e r. Er ist befugt, die Tätigkeit des Staatskommissars 
einzuschränken, die Börsenausschuß-Mitglieder zu wählen, die Benutzung 
der Börseneinrichtungen zu untersagen, abweichende amtliche Feststellung 
des Börsenpreises zu gestatten, den Mindestbetrag des Grundkapitals der 
zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere festzusetzen usw. 
Zur Begutachtung der durch das Börsengesetz der Beschlußfassung 
des Reichswirtschaftsministers überwiesenen Angelegenheiten besteht als 
Sachverständigenorgan ein Börsenausschuß aus mindestens 30 Mit 
gliedern. Die Wahl der Hälfte der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der 
Börsenorgane. Die andere Hälfte wird „unter angemessener Berücksichtigung 
von Landwirtschaft und Industrie" gewählt. 
Organ für die Börsenleitung ist der Börsenvorstand. Ihm liegt 
die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen ob, er hat weiter die 
Befolgung der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze zu überwachen 
und über die Zulassung und den Ausschluß vom Börsenbesuch zu entscheiden. 
Die Zulassung zum Börsenbesuch ist nicht sehr erschwert. 
Ausgeschlossen sind nur (Börsengesetz § 7): Personen, 
die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt sind, 
die wegen betrügerischen Bankerotts rechtskräftig verurteilt worden sind, 
die wegen einfachen Bankerotts rechtskräftig verurteilt sind, 
die sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden, 
gegen die durch rechtskräftige oder für sofort wirksam erklärte ehrengericht 
liche Entscheidung auf Ausschließung von dem Besuche einer Börse erkannt ist. 
Weitere Ausschließungsgründe können durch die Börsenordnungen fest 
gesetzt werden Z. 
So sind nach der Berliner Börsenordnung ferner ausgeschlossen „Per 
sonen, die an einer die übrigen Börsenbesucher oder den Verkehr an der Börse
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.