Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  für  jede  Börse  zu  erlassende  Börsenordnung  muß  sBörsengesetz  §  5j
Bestimmungen  treffen:
1.  über  die  Börsenleitung  und  ihre  Organe;
2.  über  die  Geschäftszweige,  für  welche  die  Börseneinrichtungen  bestimmt ­
  sind;
3.  über  die  Voraussetzungen  der  Zulassungen  zum  Besuche  der  Börse;
4.  darüber,  in  welcher  Weise  die  Preise  und  Kurse  zu  notieren  sind.
Oberste  Instanz  in  Börsenangelegenheiten  ist  der  Reichswirtschaf
  t  s  m  i  n  i  st  e  r.  Er  ist  befugt,  die  Tätigkeit  des  Staatskommissars
einzuschränken,  die  Börsenausschuß-Mitglieder  zu  wählen,  die  Benutzung
der  Börseneinrichtungen  zu  untersagen,  abweichende  amtliche  Feststellung
des  Börsenpreises  zu  gestatten,  den  Mindestbetrag  des  Grundkapitals  der
zum  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  festzusetzen  usw.
Zur  Begutachtung  der  durch  das  Börsengesetz  der  Beschlußfassung
des  Reichswirtschaftsministers  überwiesenen  Angelegenheiten  besteht  als
Sachverständigenorgan  ein  Börsenausschuß  aus  mindestens  30  Mitgliedern. ­
  Die  Wahl  der  Hälfte  der  Mitglieder  erfolgt  auf  Vorschlag  der
Börsenorgane.  Die  andere  Hälfte  wird  „unter  angemessener  Berücksichtigung
von  Landwirtschaft  und  Industrie"  gewählt.
Organ  für  die  Börsenleitung  ist  der  Börsenvorstand.  Ihm  liegt
die  Handhabung  der  Ordnung  in  den  Börsenräumen  ob,  er  hat  weiter  die
Befolgung  der  in  bezug  auf  die  Börse  erlassenen  Gesetze  zu  überwachen
und  über  die  Zulassung  und  den  Ausschluß  vom  Börsenbesuch  zu  entscheiden.
Die  Zulassung  zum  Börsenbesuch  ist  nicht  sehr  erschwert.
Ausgeschlossen  sind  nur  (Börsengesetz  §  7):  Personen,
die  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,
die  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind,
die  wegen  betrügerischen  Bankerotts  rechtskräftig  verurteilt  worden  sind,
die  wegen  einfachen  Bankerotts  rechtskräftig  verurteilt  sind,
die  sich  im  Zustande  der  Zahlungsunfähigkeit  befinden,
gegen  die  durch  rechtskräftige  oder  für  sofort  wirksam  erklärte  ehrengerichtliche ­
  Entscheidung  auf  Ausschließung  von  dem  Besuche  einer  Börse  erkannt  ist.
Weitere  Ausschließungsgründe  können  durch  die  Börsenordnungen  festgesetzt ­
  werden  Z.
So  sind  nach  der  Berliner  Börsenordnung  ferner  ausgeschlossen  „Personen, ­
  die  an  einer  die  übrigen  Börsenbesucher  oder  den  Verkehr  an  der  Börse
            
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