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VIL Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnife.
Daß der hiemegen Erfaßpflihtige denmzenigen Crfaß geleiftet bat, in deffen
(unmittelbarem oder mittelbarem) DBefibe (]. 88 854 5 die Sache zur Zeit
der Entziehung oder Befhädigung fi befunden Dat;
daß für die Entziehung oder Befdhäbdigung voller Erfaß geleiftet worden
it (von Bedeutung {ft dies insbefondere für den Sal, daß an der Sache ein
Nießbrauch oder Biandrecht beftand, f. Plan Bem. 2, b).
3, Die Befreiung des Crfaßpflihtigen durch Leiftung an den Befiber tritt nicht
eın, wenn er (zur Zeit der Eriaßleiltung) nicht in gutem Glauben war. War ihm
alfo bekannt, daß ein Dritter Eigentum oder ein fonitiges Recht an der entzogenen oder
Sefdhädigten Sache habe, {o bleibt er troß feiner Crfaßleiftung an den Befiber der Sache
dem wirklich Berechtigten gegenüber erjaßpflichtig. Der Kenntnis des NechtesS eines
Dritten {teht die auf grober Sahrläffigkeit {f. oben S. 138 ff.) berubende Un=
fenntnis Ddieje8 Rechtes gleich. Der Beweis, daß dem Erfaßpflichtigen das Recht
de8 Dritten bekannt oder intolge grober Sahrläffigkeit unbefannt war, obliegt dem Ber:
leßten, der den Erjaßpflichtigen troß des von diejent dem Befiker der Sache geleitteten
Erfases in Anfpruch nimmt. Bei Leiftung an den unmittelbaren Befißer (f. oben Bem. 2, b)
it die Vermutung des S 1006 bi. 3 für die Outgläubigkeit des Veiftenden von Bedeutung
‘val. land Bem. 2, c).
4, Daß der Befiber dem wirklich Berechtigten gegenüber zur Herausgabe des
Empfangenen verpflichtet ift, wenn der Grfaßoflichtige gemäß S 851 durch die Leiltung
beireit it, ergibt Jich aus 8816 Abi. 2 (®. 11, 608 ff.; Bem. 2, b zu 8 816).
5. Bei Beratung der DBeftiunmungen über die ungerechtfertigte Bereiherung
u der IL Komm. wurde die Aufnahme einer dem & 851 entjprechenden VorfeOrift zu-
qumiten deBjenigen beantragt, der zur Vergütung des Wertes einer ohne rechtlichen
rund erlangten Sache verpflichtet 3 Die Mebrbeit der Komm. vermochte indefjen ein
Bedürfnis hiefür nicht anzuerfennen, da nach den Normen des Sacdhenrecht3 die Vorfchrift
nur felten zur Anwendung kommen werde, für diejfe Ville aber die zutreffende Ent-
Iheidung fich durch analoge Anwendung des S 718 a {num $ 851) ergebe (B. II, 713).
a dürfte eine ausdehnende Auslegung des & 851 mit Rückhicht a den Ausnahme:
arafter diefer Beftimmung kaum zuläflig fein. Demgemäß ft auch eine analoge Aus:
dehnung des S 851 auf den all ausgefchloffen, daß bei Crfaßpfliht gegenüber dem
obligatorifch zur Nußung der Sache Berechtigten die Leiltung an den früheren Befißer
BE erfolgt (fo mit Hecht Pland Bem. 5 gegen Windfcheid-Ripp, Rand. Bd 9
a 6. Ueber den dem Befißer al8 foldem auf Grund des & 823 of. 1 und 2
jujtebenden Erfaßanfpruch f. Bem. IT, A, 2, e, «, 88 und II, 2, c, « md d zu $ 823.
$ 852.
Der Anfpruch auf Erfaß des aus einer unerlaubten Handlung entitandenen
Schadens verjährt in drei Jahren von dem BZeitpunkt an, in weldem der Ver:
legte von dem Schaden und der Perjon des Erjaßpflihtigen Kenntnik erlangt,
ohne NMiücjicht auf dieje Kenntnik in breißig SJahren von der Begehung der
Handlung an.
Hat der Erfagpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Koften des
Verlegten etwas erlangt, fo ift er au) nad) der Vollendung der Verjährung
zur SGerausgabe nach den Vorfhriften über die Herausgabe einer ungerecht:
fertigten Bereicherung verpflichtet.
& I, 719, 720; II, 7753 III, 836.
1. Berjährung der Anfprücdhe aus unerlaubten Handlungen. Im Anfhluß
an das PER. (Tl I Tit. 6 88 54, 55; über andere Nechte f. M. II, 742 Note 1) unter»
wirft $ 851 Abf, 1 den Anfpruch auf Eriaß des aus einer unerlaubten Handlung ent-
Itandenen Schadens einer doppelten Verjährung:
a) der ordentlichen dreißigjährigen (val. 8 195), beginnend mit dem
Beitpunkte der Begehung der unerlaubten Handlung;
einer befonderen dreijährigen, beginnend mit dem EURE in
dem der Verleßte von dem Schaden und der Verfon des Erfaßpflichtigen
Kenntnis erlangt.
©. 11, 742 ff, 36. 11, 409 ff, B. II, 609 ff.; vgl. 88 198—201, f. auch 88 124, 1571
Mbf. 1, 2082, 23892 20. 1, ferner HSOB. SS 61 bi. 2, 113 WUbf. 3, 236 bf. 3, 326
b)
e)