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karte beantragen. Das Gesuch muß von drei Gewährsmännern unterstützt
werden, die mindestens seit drei Jahren zum Besuch der Berliner
Börse zugelassen sind. Nachdem der Antrag unter Namhaftmachung der
Gewährsmänner 8 Börsentage durch Aushang an der Börse bekanntgemacht
ist, und nachdem die drei „Paten" zu Protokoll erklärt haben, „daß
sie nach sorgfältiger Prüfung den Antragsteller für einen Mann halten,
der der Achtung seiner Berufsgenossen und der dauernden Zulassung zum
Börsenbesuche mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel würdig
ist", erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme. Der Börsenvorstand hat
das Recht, Zulassungsanträge abzulehnen, ohne verpflichtet zu sein,
Gründe anzugeben. Jeder Gewährsmann muß gleichzeitig mit der Stellung
des Antrags eine Sicherheit in Höhe von 3000 RM in barem Gelde
oder in Staatspapieren leisten. Die Industrie- und Handelskammer ist
berechtigt, über die Sicherheiten (3 mal 3000 RM) zu verfügen szu Gunsten
geschädigter Glänbiger des Zugelassenen innerhalb des Kreises der Börsenbesucher),
wenn die Zulassung innerhalb von 3 Jahren wieder zurückgenommen
wird oder der Zugelassene infolge Zahlungsunfähigkeit auf seine
Zulassung verzichtet. Eine vorzeitige Rückgabe der Sicherheiten erfolgt,
wenn die Zulassung rechtskräftig abgelehnt wird oder aus anderen als den
vorerwähnten Gründen entfällt. — Von der Stellung von Gewährsmännern
befreit sind die Vorstandsmitglieder öffentlicher Bankanstalten, sowie
(feit 1. Januar 1935) dritte und fernere Vertreter eines bereits an der
Börse vertretenen Unternehmens. Durch diese erleichternde Bestimmung
will man die Börse mehr als bisher zn einer Versammlungsstätte der Leiter
kaufmännischer Unternehmungen werden lassen. Vorstandsmitglieder und
Geschäftsinhaber von Banken und Bankfirmen sollen wieder, wie früher,
im täglichen Besuch der Börse eine selbstverständliche Berufspflicht sehen.
Das Recht zum Börsenbesuche wird also durch Zulassung erworben. Die
Berechtigung, im Rahmen der Zulassung Geschäfte an der Berliner Wertpapierbörse
zu tätigen, Aufträge zu erteilen oder entgegenzunehmen, wird
vom Besitz eines vom Börsenvorstand beglaubigten Börsenbuches
abhängig gemacht.
Mit der Befugnis, im Namen und für Rechnung des Dienst-Herrn
am Börsenhandel teilzunehmen, können auf die Dauer eines Kalenderjahres
zum Börsenbesuch zugelassen werden kaufmännische Ange st eilte
eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Börsenbesuchers (einer