Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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karte  beantragen.  Das  Gesuch  muß  von  drei  Gewährsmännern  unterstützt ­
  werden,  die  mindestens  seit  drei  Jahren  zum  Besuch  der  Berliner
Börse  zugelassen  sind.  Nachdem  der  Antrag  unter  Namhaftmachung  der
Gewährsmänner  8  Börsentage  durch  Aushang  an  der  Börse  bekanntgemacht ­
  ist,  und  nachdem  die  drei  „Paten"  zu  Protokoll  erklärt  haben,  „daß
sie  nach  sorgfältiger  Prüfung  den  Antragsteller  für  einen  Mann  halten,
der  der  Achtung  seiner  Berufsgenossen  und  der  dauernden  Zulassung  zum
Börsenbesuche  mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  würdig
ist",  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Aufnahme.  Der  Börsenvorstand  hat
das  Recht,  Zulassungsanträge  abzulehnen,  ohne  verpflichtet  zu  sein,
Gründe  anzugeben.  Jeder  Gewährsmann  muß  gleichzeitig  mit  der  Stellung
des  Antrags  eine  Sicherheit  in  Höhe  von  3000  RM  in  barem  Gelde
oder  in  Staatspapieren  leisten.  Die  Industrie-  und  Handelskammer  ist
berechtigt,  über  die  Sicherheiten  (3  mal  3000  RM)  zu  verfügen  szu  Gunsten
geschädigter  Glänbiger  des  Zugelassenen  innerhalb  des  Kreises  der  Börsenbesucher), ­
  wenn  die  Zulassung  innerhalb  von  3  Jahren  wieder  zurückgenommen ­
  wird  oder  der  Zugelassene  infolge  Zahlungsunfähigkeit  auf  seine
Zulassung  verzichtet.  Eine  vorzeitige  Rückgabe  der  Sicherheiten  erfolgt,
wenn  die  Zulassung  rechtskräftig  abgelehnt  wird  oder  aus  anderen  als  den
vorerwähnten  Gründen  entfällt.  —  Von  der  Stellung  von  Gewährsmännern ­
  befreit  sind  die  Vorstandsmitglieder  öffentlicher  Bankanstalten,  sowie
(feit  1.  Januar  1935)  dritte  und  fernere  Vertreter  eines  bereits  an  der
Börse  vertretenen  Unternehmens.  Durch  diese  erleichternde  Bestimmung
will  man  die  Börse  mehr  als  bisher  zn  einer  Versammlungsstätte  der  Leiter
kaufmännischer  Unternehmungen  werden  lassen.  Vorstandsmitglieder  und
Geschäftsinhaber  von  Banken  und  Bankfirmen  sollen  wieder,  wie  früher,
im  täglichen  Besuch  der  Börse  eine  selbstverständliche  Berufspflicht  sehen.
Das  Recht  zum  Börsenbesuche  wird  also  durch  Zulassung  erworben.  Die
Berechtigung,  im  Rahmen  der  Zulassung  Geschäfte  an  der  Berliner  Wertpapierbörse ­
  zu  tätigen,  Aufträge  zu  erteilen  oder  entgegenzunehmen,  wird
vom  Besitz  eines  vom  Börsenvorstand  beglaubigten  Börsenbuches ­
  abhängig  gemacht.
Mit  der  Befugnis,  im  Namen  und  für  Rechnung  des  Dienst-Herrn
  am  Börsenhandel  teilzunehmen,  können  auf  die  Dauer  eines  Kalenderjahres ­
  zum  Börsenbesuch  zugelassen  werden  kaufmännische  Ange  st  eilte
eines  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  zugelassenen  Börsenbesuchers  (einer
            
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