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und Schecks nicht dazu zählen. Effekten sind dann Wertpapiere besonderer
Art. „Versachlichte Schuldverhältnisse" nennt sie S o m b a r t. Persön
liche Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen nicht.
LiefmannZ nennt Wertpapiere verbriefte Forderungsrechte und unter
scheidet Geldpapiere (Banknoten, Wechsel, Schecks) und Kapital-
papiere. Für diese ist, im Gegensatz zu jenen, charakteristisch, daß sie An
spruch auf dauernde Erträge verkörpern, daher ein Kapital darstellen, wäh
rend jene nur Geld als Tauschmittel, aber nicht Geldkapital, Mittel der
Kapitalanlage, ersetzen bzw. verkörpern. Effekten sind eine Unterart der Ka
pitalpapiere und unterscheiden sich von anderen Kapitalpapieren (Hypotheken,
Darlehnsscheinen) durch ihre Vertretbarkeit. — Die Bankpraktiker und auch
die Gesetze gebrauchen jedoch bald das eine, bald das andere Wort.
Einer der Hauptvorzüge der Effekten besteht darin, daß Kursnotie-
rungen dauernd Aufschluß über ihren Marktwert geben und häufig Um
sätze in ihnen stattfinden, so daß der Eigentümer sich rasch von ihnen
trennen und somit sein Geld für andere Zwecke freimachen, sie andrer
seits aber auch wieder jederzeit erwerben kann. Obgleich derjenige, der
sich Geld durch Emission von Effekten beschafft hat, das Geld für lang-
fristige Zwecke ausgegeben hat, ist jederzeitige Zurückwandlung der Effek
ten (durch Verkauf) in Geld möglich. Effekten bilden sonach die bequemste
Form der Kapitalanlage.
Nach Art der Übertragung des Besitzes sind zu unterscheiden: Jn-
siaberpapiere, Namenpapiere (Rektapapiere) und Order-
dupiere.
Die überwiegende Mehrheit der im Verkehr befindlichen Wertpapiere
lautet auf den Inhaber. Sie enthalten also nur den Namen des
Schuldners (Ausstellers), nicht aber auch den des Gläubigers oder
Aktionärs (s. u.). Wird das Papier verkauft, so geht es gegen Zahlung
oder Belastung des Gegenwertes, ohne weitere Formalitäten, in das Eigen
tum des Käufers über.
Die auf den Namen des Gläubigers oder Teilhabers lautenden Papiere,
die Namenpapiere, gewähren zwar den Besitzern größere Sicherheit
gegen Verluste, sind aber sehr unbequem, da sie nur durch Umschreibungs-
Antrag oder durch Zession, die auf den Wertpapieren vermerkt sein muß,
on einen anderen übertragen werden können. Die Umschreibung wird vom
Aussteller auf der Urkunde, die die Gläubiger- oder Teilhaberrechte ver-
Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften. 4. Ausl. Jena 1923.