Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

die  sie  im  Auslande  veräußerte,  um  dafür  Lebensmittel  zu  kaufen.  Ein
anderer  Teil  wurde  in  Erfüllung  des  Friedensdiktats  von  Versailles  abgeliefert. ­
  —  Eingestellt  wurde  die  Kursnotierung  für  Auslandswerte
am  1.  März  1937.  Auf  Grund  der  10.  Durchführungsverordnung  zum
Gesetz  über  die  Devisenbewirtschaftung  vom  16.  September  1937  mußten
ausländische  Wertpapiere  von  ihrem  Besitzer  bis  zum  20.  Oktober ­
  1937  der  Reichsbank  angezeigt  werden.
Schutzvereinigungen  für  die  Vertretung  der  Interessen  von
Inhabern  notleidender  Staatspapiere  bestehen  in  den  meisten  Ländern,
so  der  Council  of  foreign  bondholders  in  London,  der  Office  national
des  valeurs  mobiliers  in  Paris.  In  Deutschland  wurde  im  Februar  1927
eine  Ständige  Kommission  zur  Wahrung  der  Interessen  deutscher  Besitzer ­
  ausländischer  Wertpapiere  geschaffen.
Die  Interessen  der  Inhaber  österreichisch-ungarischer  Vorkriegsanleihen  werden ­
  durch  die  Caisse  Commune  in  Paris  gewahrt,  die  im  Dezember  1924  tot
Einvernehmen  mit  der  Reparationskommission  gegründet  worden  ist.  Es  ist
dies  eine  Clearingstelle,  die  von  den  Nachfolgestaaten  die  auf  sie  entfallenden
Quoten  für  Zinsen  und  Amortisation  einzieht,  um  sie  an  die  Inhaber  der  betr.
Anleihen  zu  verteilen.

bs  Kommunalanleihen
Provinz-,  Kreis-  und  Stadtanleihen  sowie  die  Anleihen  der  Zweckverbände
  dürfen  in  Deutschland  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
lMinisteriums  herausgebracht  werden.  Eine  Garantie  des  Staates
ist  damit  aber  nicht  verknüpft.  Auch  Spezialsicherheiten  werden  nicht
gewährt.  Es  haftet  aber  der  Emittent  mit  seinem  ganzen  Vermögen  und
mit  der  Steuerkraft  der  Angehörigen  seines  Provinzialverbandes  bzw-Gemeinwesens.
  Meist  sind  die  Kommunalanleihen  mit  der  Negativhypothek ­
  ausgestattet,  d.  h.  der  Schuldner  verpflichtet  sich,  während  der
Laufzeit  der  Anleihe  keine  weiteren  Anleihen  auszugeben,  für  die  eine
dingliche  Sicherheit  bestellt  wird.
Die  Aufnahme  von  Provinzanleihen  erfolgt  zum  Zwecke  der
Schuldenregulierung,  zu  Brücken-  und  Wegebauten,  zum  Bau  von  Kleinbahnen ­
  usw.  Provinzielle  Kreditinstitute  finanzieren  oft  die  Anleihen  und
geben  ihrerseits  Schuldverschreibungen  aus.
Kommunale  Anleihen  werden  zur  Schaffung  gemeinnützig^
Unternehmungen  (von  Schulen,  Krankenhäusern  usw.)  aufgenommen,  oder
            
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