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barten Börsenplätzen, an denen die Verhältnisse bekannt sind, gehandelt;
daher die Bezeichnung Lokalpapiere.
c) Pfandbriefe und Kommunalobligationen
Langfristiger Kredit an Haus- und Grundbesitzer wird hauptsächlich
durch private Hypothekenbanken und durch öffentlich-rechtliche Boden
kreditinstitute gewährt. Die Mittel hierzu verschaffen sich diese Institute
durch Ausgabe von Pfandbriefen.
Von den Instituten des öffentlichen Rechts, die Realkredit gewähren,
kommen hauptsächlich in Betracht: die L a n d s ch a f t e n und die Stadt-
schaften ss. S. 358f.).
Hypothekenbankpfandbriefe sind Schuldverschreibungen der
Hypothekenbanken, die durch Hypotheken im mindestens gleichen Betrage
und mit mindestens gleicher Verzinsung gesichert sind ss. S. 208 ff.). Die
Hypothekenbanken geben Goldpfandbriefe aus, d. h. bei Zahlung
der Zinsen und bei Rückzahlung des Kapitals wird der Goldpreis eines
bestimmten Stichtages Z zugrunde gelegt.
Im Gegensatz zu anderen deutschen Ländern ist in Preußen den Hypotheken
pfandbriefen die Mündelsicherheit nicht zugesprochen worden. Da die
Hypothekenbanken in der Regel als Käufer für ihre eigenen Pfandbriefe auf-
die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder
die Forderungen von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs'
rates zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt sind;
5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von
der zuständigen Behörde des Bundesstaates, in welchem sie ihren Sitz hab
zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt ist.
Mündelsicher sind außerdem alle festverzinslichen Werte, die von der
Reichsregierung für mündelsicher erklärt worden sind.
Es gibt eine Anzahl Wertpapiere, die etwa gleiche
Sicherheit bieten, ohne daß sie als mündelsicher erklärt
sind.
i) Als amtlich festgestellter Preis für Feingold gilt der im Deutschen Reichs'
anzeiger bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnung in deutsche
Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Berliner Börse für Auszahlung
London auf Grund der letzten amtlichen Notierung vor dem Tage, der für die
Berechnung des Kapital- und Zinsbetrages maßgebend ist. Ergibt sich aus dieser
Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als
2820 RM und nicht weniger als 2760 RM, so ist für jede geschuldete Goldmar
eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen.