Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

nehmen  nur  diejenigen  Lose  teil,  deren  Serien  vorher  gezogen  worden
sind.  Jedes  Los  muß  mindestens  mit  seinem  Nominalbeträge
snicht  zu  verwechseln  mit  seinem  Kurswert)  herauskommen.
Lose  und  Prämienanleihen,  deren  Seriennummern  gezogen  worden  sind
sS  e  r  i  e  n  l  o  s  e),  gelangen  bis  zu  der  Ziehung,  die  über  den  ihnen  zufallenden
  Gewinn  entscheidet,  mehrfach  in  den  Handel.
Die  deutschen  Losanleihen  sind  (durch  die  Inflation)  verschwunden.  Das
Reichsgesetz  vom  8.  Juli  1871  betreffend  „Jnhaberpapiere  mit  Prämien"  bestimmt,
  daß  neue  Lotterieanleihen  nur  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  und  nur
zum  Zwecke  einer  Anleihe  des  Deutschen  Reiches  oder  eines  Bundesstaates  ausgegeben, ­
  ferner  daß  von  ausländischen  Losen  nur  diejenigen  Stücke  gehandelt
  werden  dürfen,  die  vor  dem  1.  Mai  1871  emittiert  und  bis  zum  15.  Juli
1871  mit  dem  deutschen  Reichsstempel  versehen  sind.
Nach  dem  Kriege  schritten  einige  Länder  wieder  zur  Neuausgabe  von
Losanleihcn.  In  Deutschland  wurde  die  aus  Altbesitz  (vor  dem
1.  Juli  1920  erworben)  hervorgegangene  Ablösungsanleihe  mit
Alislosuugsrechten  verbunden  (s.  S.  434)  und  gewann  bannt  den
Charakter  einer  Lotterieanleihe.  Die  im  Juni  und  Dezember  stattfindenden
Verlosungen  zum  fünffachen  Nennbetrag  plus  4 1 / 2 °/ 0  Zinsen  seit  1.  Januar
1926  erstrecken  sich  bis  1955.
Die  Anhäufung  von  Zinseinnahmen  in  einem  Jahre  kann  für  den  Steuerpflichtigen ­
  Nachteile  haben;  §  34  des  Einkommensteuergesetzes  mildert  sie,  indem
die  bei  Einlösung  von  Auslosungsrechten  bezogenen  Zinsen  als  „außerordentliche
Einkünfte"  auf  Antrag  mit  einem  niedrigeren  Satz  (10,  bei  Ledigen  15  v.  H.)
besteuert  werden.
Die  im  Verhältnis  zum  Auslosuugswert  hohen  Kurse  der  ausländischen
Lospapiere  hatten  vielfach  zur  Fälschung  des  deutschen  Stempels  geführt.
Im  Interesse  gutgläubiger  Besitzer  erfolgte  daher  1908  eine  Verfügung
des  Reichskanzlers,  wonach  an  deutschen  Börsen  nur  die  mit  einem  Kontrollstempel
  versehenen  Lose  lieferbar  sind.  Da  aber  auch  der  Kontrollstempel
  gefälscht  worden  ist,  müssen  nunmehr  die  Nummern  der  Lose  im
amtlichen  „Verzeichnis  der  mit  dem  Kontrollstempel  versehenen  ausländischen ­
  Jnhaberpapiere  mit  Prämien"  enthalten  sein.
Bei  einigen  Losanleihen  finden  Prämien-  und  Amortisationsziehungen
  statt.  In  diesem  Falle  nehmen  die  bereits  zur
Rückzahlung  gezogenen  Lose  noch  bis  zum  Schluß  sämtlicher  Ziehungen
            
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