Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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die  Schaffung  umfangreicher  Kapitalgüter  zu  ermöglichen.  Auf  die  Aktiengesellschaft ­
  kann  daher  ein  wirtschaftlich  und  kulturell  hochstehendes  Land,
wie  es  Deutschland  ist,  nicht  ohne  schwerste  Erschütterung  des  wirtschaftlichen ­
  Lebens  verzichten."
Ziel  der  Unternehmung  ist  der  gemeine  Nutzen  von  Volk  und  Reich.
Daneben  tritt  das  Wohl  des  Unternehmens  und  seiner  Gefolgschaft.
Die  Pflichten  des  Aufsichtsrats  von  Kreditinstituten
haben  durch  das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen  vom  5.  Dezember  1934
eine  Neuregelung  erfahren.  Den  Aufsichtsratsmitgliedern  wird  die  beschließende ­
  Mitwirkung  bei  bestimmten  Kreditgeschäften  zur  Pflicht  gemacht, ­
  und  sie  sind  (nach  §  14  dieses  Gesetzes)  zum  Ersatz  verpflichtet,  wenn
mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  entgegen  den  in  Frage  kommenden ­
  Vorschriften  Kreditgeschäfte  getätigt  worden  sind.  Ihnen  selbst  darf
Kredit  nur  unter  erschwerten  Bedingungen  eingeräumt  werden.  —  Bei
Anstellung  von  Direktoren  hat  der  Aufsichtsrat,  mehr  als  es  bisher  Brauch
war,  auf  die  persönlichen  Qualitäten  der  Anzustellenden  zu  achten.  Der
Aufsichtsrat  ist  hierbei  der  Oberaufsicht  des  Reichskommissars  unterstellt.
Da  die  Fortführung  des  Geschäftsbetriebes  wegen  Unzuverlässigkeit
eines  Direktors  (oder  Filialleiters)  untersagt  werden  kann,  ist  auch  die
Abberufung  der  Direktoren  oder  Filialleiter  nicht  mehr  allein  Sache  des
Aufsichtsrats,  sondern  sie  kann  vom  Reichskommissar  erzwungen  werden,
indem  er  die  Fortführung  des  Betriebes  untersagt.
So  werden  durch  das  Kreditbankgesetz  auch  an  die  Bankleiter  hohe
Anforderungen  gestellt.  „Wir  brauchen  in  unseren  Betrieben  Männer,  die
fachkundig  sind  und  die  Verantwortung  tragen,  daß  der  Betrieb  fachkundig
geführt  wird"  (Wirtschaftsminister  Schmitt).  —  Unabhängig  von  direkten ­
  und  indirekten  Erzwingungsmöglichkeiten  steht  dem  Reichskommissar
eine  eigene  S  t  r  a  f  g  e  w  a  l  t  gegen  den  Aufsichtsrat  und  gegen  Geschäftsleiter
  (Direktoren)  einer  Bank  zu  (§  46).  Vom  Gewinnanteil  (Tantieme)
der  Geschäftsleiter  muß  ein  bestimmter  Anteil  in  einen  Haftungsfonds
gelegt  werden,  dessen  Freigabe  frühestens  1  Jahr  nach  dem  Ausscheiden
des  Betreffenden  erfolgen  darf.
Die  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  erfolgt  entweder  als  N  e  u  -
gründung  oder  als  Umgründung,  d.  h.  ein  bereits  bestehendes
Unternehmen  wird  in  die  Form  einer  Aktiengesellschaft  umgewandelt.
            
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