Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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y)  Aktien  von  Versicherungsgesellschaften
Mit  einem  verhältnismäßig  kleinen  Aktienkapital  ausgestattet,  gehen
die  Lebens-,  Feuer-,  Hagel-,  Unfallversicherungen  usw.  ein  erhebliches
Risiko  ein,  das  sie  allerdings  zum  Teil  wieder  durch  Rückversicherung  bei
anderen  Gesellschaften  zu  verringern  bestrebt  sind.  Im  Gegensatz  zu  Eisenbahngesellschaften, ­
  Jndustrieunternehmungen,  Banken  usw.  dienen  bei
ihnen  Aktienkapital  und  Reservefonds  im  wesentlichen  nur  als  Sicherheitsfonds, ­
  d.  h.  als  Garantie-,  nicht  als  Betriebskapital.  Daher ­
  ist  bei  den  älteren  Gesellschaften  oft  nur  eine  Einzahlung  von  20  %,
bei  den  neueren  von  25—50  %  eingefordert.
Können  (außergewöhnliche,  große)  Schäden  aus  den  vorhandenen  Betriebsmitteln ­
  nicht  gedeckt  werden,  so  ziehen  die  Gesellschaften  das  gesamte
oder  einen  Teil  des  nichteingezahlten  Kapitals  von  den  Aktionären  ein.
Aus  diesem  Grunde  ist  die  Veräußerung  dieser  auf  den  R  a  m  e  n  gestellten
Aktien  und  sonstiger  Besitzwechsel  (z.  B.  bei  Erbschaft)  an  die  Genehmigung
der  Direktion  der  Gesellschaft  gebunden.  Diese  wird  die  Umschreibung  ablehnen, ­
  wenn  die  Gefahr  besteht,  daß  die  Erwerber  die  fehlende  Einzahlung,
tvenn  sie  eingefordert  wird,  nicht  leisten  können.
Bei  Geschäften  in  Versicherungsaktien,  die  noch  nicht  voll  eingezahlt  sind,
tst  der  Käufer  verpflichtet,  innerhalb  von  10  Werktagen  vom  Tage  der  Lieferung ­
  an,  dem  Verkäufer  eine  schriftliche,  ordnungsmäßig  unterzeichnete  Mitteilung ­
  zu  machen,  daß  bei  der  Gesellschaft  die  Umschreibung  der  Aktien  auf  einen
ueuen  Aktionär  beantragt  ist.  Wird  der  Nachweis  nicht  erbracht,  so  hat  der
Käufer  auf  Verlangen  des  Verkäufers  in  Höhe  der  noch  nicht  geleisteten  Einzahlung ­
  Sicherheit  zu  leisten.  Diese  Sicherheitsleistung  kann  der  Verkäufer  auch
"erlangen,  wenn  laut  schriftlicher  Erklärung  der  Gesellschaft  die  Umschreibung
auf  den  Namen  eines  neuen  Aktionärs  nicht  innerhalb  von  6  Wochen  vom
Referungstage  ab  erfolgt  ist.
Versicherungsaktien  werden  an  der  Berliner  Börse  in  Stück  notiert;
Ebenso  ist  die  Dividende  im  Berliner  Amtlichen  Kursblatt  in  Reichsmark
für  1  Stück  angegeben.  Sollten  Versicherungsgesellschaften  Dividendenzahlungen ­
  in  Prozenten  ankündigen,  so  versteht  sich  diese  Dividende  auf
^as  eingezahlte  Kapital;  desgleichen  ist  der  Kurs  auf  Grund  der  geleisteten
Einzahlung  errechnet  worden.
<5)  Industrie-Aktien
Die  Aktien  der  Gesellschaften,  die  nicht  in  eine  der  besprochenen  Gat,
Zungen  —  Bank-,  Eisenbahn-,  Transport-  oder  Versicherungsunter-
            
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