Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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b) Bohranteile 
In den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts entstand die 
Bohrgesellschaft, die oft die Vorstufe zur Gewerkschaft bildet. 
Ihr Zweck ist, durch Bohrungen an verschiedenen Stellen zu suchen, ob 
irgendwo abbaufähige Mineralschätze (Kali, Kohlen oder Erdöl) vor 
handen sind. Diese Bohrungen verschlingen mitunter recht große Summen. 
Ist die Gesellschaft aber fündig geworden, und hat sie auf Antrag das 
Bergwerkseigentum verliehen erhalten, so geht aus der Bohrgesellschaft, 
die nur eine Versuchsgesellschaft war, in der Regel eine Gewerkschaft oder 
eine Aktiengesellschaft hervor. 
Braucht die Bohrgesellschaft Geld zur Begleichung ihrer Verbindlich, 
ketten, so müssen die Anteilsbesitzer es unbedingt ausbringen. Gerät die 
Gesellschaft in Konkurs, so haftet jeder Teilnehmer mit 
seinem ganzen V ermögen für d i e V erb indlichkeit en 
der Gesellschaft. Von dieser Haftung kann er sich n i ch t dadurch 
befreien, daß er seinen Anteil an die Gesellschaft abtritt. 
Ist schon beim Erwerb von Kuxen größtmögliche Vorsicht notwendig, 
so noch mehr bei dem Erwerbe von B o h r a n t e i l e n. Wer nicht genau 
über die einschlägigen Verhältnisse unterrichtet und nicht in der Lage ist, 
ein größeres Risiko zu übernchmen, wird gut tun, derart spekulative 
Papiere nicht zu erwerben. Ein Bohranteil hat mit einem Blanko 
akzept insofern Ähnlichkeit, als die Summe, zu deren Zahlung der Besitzer 
verpflichtet wird, und für die er mit seinem gesamten Vermögen haftet, 
beliebig ausgefüllt werden kann. Werden, wie es öfters der Fall ist, neben 
zubußepflichtigen auch zubußefreie Anteile ausgegeben, so erhöht sich 
uatürlich das Risiko des zubußepflichtigen Anteilbesitzers. Oft sind Bohr 
anteile nur loszuwerden, wenn der Besitzer, anstatt etwas zu erhalten, 
Rücksicht auf die Zubußepflicht noch etwas daraufzahlt. 
VI. Der Börsenauftrag 
Da im allgemeinen der Eintritt zur Börse und der Abschluß von Ge- 
Ichäften nur denjenigen gestattet ist, die dort berufsmäßig Geschäfte ab 
wickeln, persönlich bekannt sind und den nötigen Kredit besitzen, so muß der 
Außenstehende, der „an der Börse handeln" will, sich der Vermittlung eines 
Bankiers oder einer Bank bedienen.
	        
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