Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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b)  Bohranteile
In  den  neunziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  entstand  die
Bohrgesellschaft,  die  oft  die  Vorstufe  zur  Gewerkschaft  bildet.
Ihr  Zweck  ist,  durch  Bohrungen  an  verschiedenen  Stellen  zu  suchen,  ob
irgendwo  abbaufähige  Mineralschätze  (Kali,  Kohlen  oder  Erdöl)  vorhanden ­
  sind.  Diese  Bohrungen  verschlingen  mitunter  recht  große  Summen.
Ist  die  Gesellschaft  aber  fündig  geworden,  und  hat  sie  auf  Antrag  das
Bergwerkseigentum  verliehen  erhalten,  so  geht  aus  der  Bohrgesellschaft,
die  nur  eine  Versuchsgesellschaft  war,  in  der  Regel  eine  Gewerkschaft  oder
eine  Aktiengesellschaft  hervor.
Braucht  die  Bohrgesellschaft  Geld  zur  Begleichung  ihrer  Verbindlich,
ketten,  so  müssen  die  Anteilsbesitzer  es  unbedingt  ausbringen.  Gerät  die
Gesellschaft  in  Konkurs,  so  haftet  jeder  Teilnehmer  mit
seinem  ganzen  V  ermögen  für  d  i  e  V  erb  indlichkeit  en
der  Gesellschaft.  Von  dieser  Haftung  kann  er  sich  n  i  ch  t  dadurch
befreien,  daß  er  seinen  Anteil  an  die  Gesellschaft  abtritt.
Ist  schon  beim  Erwerb  von  Kuxen  größtmögliche  Vorsicht  notwendig,
so  noch  mehr  bei  dem  Erwerbe  von  B  o  h  r  a  n  t  e  i  l  e  n.  Wer  nicht  genau
über  die  einschlägigen  Verhältnisse  unterrichtet  und  nicht  in  der  Lage  ist,
ein  größeres  Risiko  zu  übernchmen,  wird  gut  tun,  derart  spekulative
Papiere  nicht  zu  erwerben.  Ein  Bohranteil  hat  mit  einem  Blankoakzept ­
  insofern  Ähnlichkeit,  als  die  Summe,  zu  deren  Zahlung  der  Besitzer
verpflichtet  wird,  und  für  die  er  mit  seinem  gesamten  Vermögen  haftet,
beliebig  ausgefüllt  werden  kann.  Werden,  wie  es  öfters  der  Fall  ist,  neben
zubußepflichtigen  auch  zubußefreie  Anteile  ausgegeben,  so  erhöht  sich
uatürlich  das  Risiko  des  zubußepflichtigen  Anteilbesitzers.  Oft  sind  Bohranteile ­
  nur  loszuwerden,  wenn  der  Besitzer,  anstatt  etwas  zu  erhalten,
Rücksicht  auf  die  Zubußepflicht  noch  etwas  daraufzahlt.
VI.  Der  Börsenauftrag
Da  im  allgemeinen  der  Eintritt  zur  Börse  und  der  Abschluß  von  Ge-Ichäften
  nur  denjenigen  gestattet  ist,  die  dort  berufsmäßig  Geschäfte  abwickeln, ­
  persönlich  bekannt  sind  und  den  nötigen  Kredit  besitzen,  so  muß  der
Außenstehende,  der  „an  der  Börse  handeln"  will,  sich  der  Vermittlung  eines
Bankiers  oder  einer  Bank  bedienen.
            
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