Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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die  Spekulations  Makler,  die  zu  einem  festen  Preise  abschließen, ­
  ohne  sofort  einen  Gegenkontrahenten  zu  haben.
Die  freien  Makler  üben  ihre  Tätigkeit  auf  den  sog.  freien  Märkte ­
  n  der  Börse  aus  und  treten  hier  in  Wettbewerb  mit  den  Kursmaklern,
soweit  diese  auch  dort  Geschäfte  vermitteln.  Auch  die  freien  Makler  müssen
als  Makler  zugelassen  sein;  1933  sind  die  Bedingungen  hierfür  sehr  verschärft ­
  worden.  Die  Kursmakler  werden  bei  Bedarf  ernannt.
38  freie  Makler  sind  in  die  Gruppe  „Freihändler"  überführt. ­
  Der  Freihändler,  der  an  der  Börse  nur  eigene  Geschäfte  machen
darf  (er  vermittelt  also  nicht,  sondern  bedient  sich  im  Gegenteil  eines
Vermittlers  bei  seinen  Geschäften),  soll  eine  gewisse  Pufferwirkung  ausüben, ­
  indem  er  bei  Kursschwankungen  nach  oben  und  unten  durch  eigene
Verkäufe  und  Käufe  eingreift  und  dadurch  zu  starke  Kursschwankungen
verhindert.  Vom  Bankier  unterscheidet  sich  der  Freihändler  dadurch,  daß
er  keine  Kundschaft  hat.
An  der  Berliner  Börse  werden  die  Kursmakler  durch  den  Minister
Nir  Wirtschaft  und  Arbeit  bestellt  und  in  seinem  Aufträge  durch  den  Staatskommissar ­
  der  Berliner  Börse  darauf  vereidigt,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden ­
  Pflichten  getreu  erfüllen  werden.  Nach  seiner  Vereidigung  erhält  der
Kursmakler  die  vom  Minister  ausgefertigte  Bestallung.  Vom  Kursmakler,
lvie  vom  Kursmakler-Stellvertretcr,  wird  gefordert,  daß  er  ein  gründliches
Wissen  über  die  Wirtschaft  im  allgemeinen,  über  den  Bank-  und  Börsenbetrieb ­
  im  besonderen  besitzt,  vor  allem  auch  über  Natur  und  Charakter
der  Wertpapiere.
Die  Kursmakler  an  der  Berliner  Börse  werden  durch  eine  aus  11  Mitgliedern ­
  bestehende  Maklerkammer  vertreten.  Der  Staatskommissar  kann
ferner  aus  den  Kursmaklern  des  Amtlichen  Großmarktes  für  Getreide  und
Futtermitteln  ein  weiteres  Mitglied  ernennen.
Die  Kursmaklcr  sind  verpflichtet,  in  allen  Börsenversammlungen  während
der  ganzen  Dauer  anwesend  zu  sein.  Beurlaubungen  sind  bei  der  Maklerkammer
Zu  beantragen.  Die  Aufsicht  über  die  Kursmakler  führt  die  Maklerkammer,
die  Aufsicht  über  diese  der  Staatskommissar.
Nach  §  82  des  Börsengesetzes  dürfen  die  Kursmakler  in  den  Geschäftszweigen,
  für  die  sie  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises  mitlvirken,
  nur  insoweit  für  eigene  Rechnung  oder  in  eigenem  Namen
Handelsgeschäfte  schließen  oder  eine  Bürgschaft  für  die  ihnen  übermittellen
  Geschäfte  übernehmen,  als  dies  zur  Ausführung  der  ihnen  erteilten
            
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