463
die Spekulations Makler, die zu einem festen Preise abschließen,
ohne sofort einen Gegenkontrahenten zu haben.
Die freien Makler üben ihre Tätigkeit auf den sog. freien Märkte
n der Börse aus und treten hier in Wettbewerb mit den Kursmaklern,
soweit diese auch dort Geschäfte vermitteln. Auch die freien Makler müssen
als Makler zugelassen sein; 1933 sind die Bedingungen hierfür sehr verschärft
worden. Die Kursmakler werden bei Bedarf ernannt.
38 freie Makler sind in die Gruppe „Freihändler" überführt.
Der Freihändler, der an der Börse nur eigene Geschäfte machen
darf (er vermittelt also nicht, sondern bedient sich im Gegenteil eines
Vermittlers bei seinen Geschäften), soll eine gewisse Pufferwirkung ausüben,
indem er bei Kursschwankungen nach oben und unten durch eigene
Verkäufe und Käufe eingreift und dadurch zu starke Kursschwankungen
verhindert. Vom Bankier unterscheidet sich der Freihändler dadurch, daß
er keine Kundschaft hat.
An der Berliner Börse werden die Kursmakler durch den Minister
Nir Wirtschaft und Arbeit bestellt und in seinem Aufträge durch den Staatskommissar
der Berliner Börse darauf vereidigt, daß sie die ihnen obliegenden
Pflichten getreu erfüllen werden. Nach seiner Vereidigung erhält der
Kursmakler die vom Minister ausgefertigte Bestallung. Vom Kursmakler,
lvie vom Kursmakler-Stellvertretcr, wird gefordert, daß er ein gründliches
Wissen über die Wirtschaft im allgemeinen, über den Bank- und Börsenbetrieb
im besonderen besitzt, vor allem auch über Natur und Charakter
der Wertpapiere.
Die Kursmakler an der Berliner Börse werden durch eine aus 11 Mitgliedern
bestehende Maklerkammer vertreten. Der Staatskommissar kann
ferner aus den Kursmaklern des Amtlichen Großmarktes für Getreide und
Futtermitteln ein weiteres Mitglied ernennen.
Die Kursmaklcr sind verpflichtet, in allen Börsenversammlungen während
der ganzen Dauer anwesend zu sein. Beurlaubungen sind bei der Maklerkammer
Zu beantragen. Die Aufsicht über die Kursmakler führt die Maklerkammer,
die Aufsicht über diese der Staatskommissar.
Nach § 82 des Börsengesetzes dürfen die Kursmakler in den Geschäftszweigen,
für die sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mitlvirken,
nur insoweit für eigene Rechnung oder in eigenem Namen
Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft für die ihnen übermittellen
Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausführung der ihnen erteilten