Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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träge  zur  Ausführung  gelangen  können,  ist  die  Bildung  bestimmter  Teil-Märkte
  notwendig.  Die  Marktbildung  kann  eine  örtliche,  eine  zeitliche ­
  oder  eine  persönliche  sein:
1.  ÖrtlicheMärkte  bilden  sich  hauptsächlich  an  den  großen  Börsen.
Jedes  Wertpapier  wird  an  einer  bestimmten  Stelle  des  Börsensaales  gehandelt. ­
  Eine  Anzahl  Wertpapiere  smitunter  auch  nur  ein  einziges
Papier!)  bilden  einen  Markt.  Dieser  Markt  gruppiert  sich  in  der  Regel  um
die  Kursmakler,  die  die  betreffenden  Wertpapiere  handeln.
2.  Von  einer  zeitlichen  Marktbildung  spricht  man,  wenn  nur  ein
einziger  großer  Markt  vorhanden  ist  und  für  alle  an  der  betreffenden
Börse  gehandelten  Wertpapiere  der  Reihe  nach  Kurse  festgestellt  werden.
So  sind  z.  B.  an  der  Breslauer  Börse  die  zum  Handel  und  zur
Notierung  amtlich  zugelassenen  Werte  in  9  Gruppen  geteilt.  Aus  den
Verhandlungen  zwischen  den  Maklern  und  den  Börsenbesuchern  ergibt  sich
der  Tageskurs,  der  vom  Makler  an  die  Tafel  angeschrieben  wird.  Darauf
wird  zum  nächsten  Wertpapier  sin  der  Regel  in  einer  ein  für  alle  Male
bestimmten  Reihenfolge)  übergegangen.  Sind  für  die  Werte  der  ersten
Gruppe  die  Kurse  festgesetzt,  so  werden  die  Werte  der  zweiten,  nachher  die
der  dritten  Gruppe  usw.  vorgenommen.  Die  Börsenbesucher  wandern  von
Markt  zu  Markt,  von  der  äußersten  rechten  zur  äußersten  linken  Säule
des  Börsensaales.
3.  Persönliche  Marktbildung  durch  Spezialisierung  der
Börsenbesucher.  An  einer  großen  Börse,  z.  B.  in  Berlin,  müssen  an
verschiedenen  Stellen  der  Börse  eine  Anzahl  Wertpapiere  gleichzeitig
gehandelt  werden.  Die  Börsenbesucher  können  aber  nicht  gleichzeitig  in
verschiedenen  Märkten  handeln.  Ein  Börsenvertreter  einer  Bank  kann  nur
tn  einem  oder  in  einigen  wenigen  Märkten  tätig  sein.  Daher  senden  die
großen  Institute  eine  große  Anzahl  Vertreter  zur  Börse,  von  denen  jeder
^Ur  einige  bestimmte  Papiere  handelt.
Als  Börsenpreis  ist  (Börsengeseh  §  29)  derjenige  Kurs  festzusetzen,
ber  der  wirklichen  Geschäftslage  des  Verkehrs  an  der  Börse  entspricht.
Anspruch  auf  Berücksichtigung  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises ­
  kann  jedoch  nur  erhoben  werden  sBörsengesetz  §  31),  wenn  das
^schüft  durch  Vermittlung  eines  Kursmaklers  abgeschlossen  ist.
Die  Kurse,  zu  denen  an  der  Börse  gehandelt  wird,  sind  entweder  ein-
            
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