471
Die Aufträge bei Kursmaklern z. 33, lauten:
zu verkaufen: zu kaufen:
6000
RM XY-9lft.
bestens
3000 RM XY-Akt.
bestens
2000
„ do.
zu 154,750/0
5000 „
do.
zu 153 v/o
4000
„ do.
„ 1550/ 0
15000 „
do.
„ 155 °/o
4000
„ do.
„ 1560/ 0
6000 „
do.
„ 156 °/o
1000 „
do.
„ 156V a o/ 0 -
Der Kurs muß 155 etw. bez. G. notiert werden, da wegen der übrigen vorliegenden
Kaufaufträge, die bestens oder zu höheren Kursen erteilt sind, der
Auftraggeber, der 15 000 RM zu 155% kaufen will, nur 2000 RM erhalten kann.
etw. bez. B. (Iie§: etwas bezahlt und B r i e f) bedeutet, daß von
den limitierten Verkaufs auftragen nur ein kleiner Teil ausgeführt
werden konnte.
Während die Notiz der. G. bzw. bez. B. anzeigt, daß etwa die Hälfte des
limitierten Auftrages ausgeführt worden ist, bedeutet die Notiz etw. bez. G.
bzw. etw. bez. B., daß nur ein kleiner Betrag zu dem notierten Kurse gehandelt
werden konnte *).
— flies: gestrichen) sagt, daß ein Umsatz in dem betreffenden Papier
nicht stattgefunden hat, ein Kurs nicht zustande gekommen ist.
Ersieht der Kursmakler aus seinen Aufträgen, daß der Kurs eines
Papieres erheblich höher oder erheblich niedriger als am vorangegangenen
Börsentage sein wird, so ist er verpflichtet, dies auf einer
Tafel dem Börsenpublikum sichtbar zur Kenntnis zu bringen. Durch
Anschreiben der Papiere an den Tafeln in den Maklerschranken soll das
Börsenpublikum auf die voraussichtlichen Kurserhöhungen und Kursrückgänge
aufmerksam gemacht und zur Erteilung oder Rückziehung von
Orders veranlaßt werden. Eine voraussichtlich große Kurssteigerung
lrird angekündigt durch die Zeichen H—|—1- flies: plus plus), ein voraussichtlich
großer Kursrückgang durch die Zeichen (minus minus).
Um zu große Kursschwankungen, die bei einseitigen „Bestens-Käufen"
bzw. „Bestens-Verkäufen" entstehen würden, zu verhüten, wird öfter
bas Repartierungsverfahren eingeschlagen, d. h. der Börsenborstand
bestimmt die Höhe des Kurses, und von den zu diesem Kurse
Z In der Breslauer Börsenordnung heißt es (§ 40); Kamen Abschlüße
uur im Nennwerte unter 3000 RM zustande, so bezeichnet dies der Zusatz: „etw.
beziehungsweise „etw. bz. n. B.“, beziehungsweise „etw. bez. u. G.“.