Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

476

viil  Arten  der  Börsengeschäfte
1.  Kassageschäfte
Die  Kassageschäfte  können  zum  Einheitskurs,  unter  gewissen  Voraussetzungen ­
  auch  zum  variablen  Kurs  ausgeführt  werden.
Als  Kassageschäfte  gelten  nach  den  Bestimmungen  für  die  Geschäfte  an
der  „Berliner  Fondsbörse"  außer  den  ausdrücklich  „psr  Kasse“  geschlossenen ­
  Geschäften  auch  diejenigen  Geschäfte,  bei  denen  die  Zeit  der  Erfüllung ­
  nicht  besonders  bestimmt  ist,  und  bei  denen  nicht  aus  der  Gattung
des  Wertpapiers,  der  Zahl  der  veräußerten  Stücke  oder  der  Höhe  der
gehandelten  Summe  oder  aus  anderen  Umständen  mit  Sicherheit  zu  entnehmen ­
  ist,  daß  die  Kontrahenten  ein  Zeitgeschäft  eingehen  wollten.  Die
Geschäfte  werden  mündlich  abgeschlossen,  nachträglich  erst  wird  ein
Schlußschein  ausgefüllt.  Im  Verkehr  haben  sich  Usancen,  das  sind
ungeschriebene  Gesetze  herausgebildet.
Bei  Kassageschäften  erfolgt  Lieferung  der  Effekten  von  Bank  zu  Bank
und  Zahlung  am  2.  Werktage  nach  dem  Abschlußtage.  Die  Lieferung
muß  vormittags  zwischen  9  und  11  Uhr  stattfinden,  die  Bezahlung  bis
12 J / 4  Uhr.  Andernfalls  darf  der  Lieferer  Verzugszinsen  berechnen,  und
der  Börsenvorstand  fDreimänner-Kommission)  kann  ein  Strafgeld  fest«
setzen,  das  der  säumige  Teil  zu  zahlen  hat.
Die  Erfüllung  erfolgt  nicht  an  der  Börse  selbst,  sondern  in  der
Weise,  daß  der  Verkäufer  dem  Käufer  die  verkauften  Werte  in  das  Geschäftslokal ­
  oder  an  diejenige  Firma  sam  Platzes  liefert  oder  liefern  läßt,
die  der  Makler  aufgegeben  hat.  Die  Lieferung  muß  in  usancemäßig
gangbaren  Stücken  erfolgen  und  darf  in  Wschnitten  von  bestimmter  Art
und  Höhe  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  dies  bei  Abschluß  des  Geschäfts
bedungen  worden  ist.
Wertpapiere,  die  am  Tage  der  Lieferung  in  der  letzterschienenen  Nummer
der  von  der  Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins  herausgegebenen  „Sammelliste ­
  aufgerufener  Wertpapiere"  verzeichnet  stehen,  sind  nicht
lieferbar.  Sind  Wertpapiere,  die  zur  Zeit  der  Lieferung  als  gestohlen,  verloren ­
  gegangen  oder  abhanden  gekommen  bekanntgemacht  worden  sind,  geliefert ­
  worden,  so  ist  der  Lieferer  verpflichtet,  sie  gegen  umlaufsfähige  Stücke
umzutauschen.  Dies  Verlangen  muß  binnen  10  Börsentagen  gestellt  werden.  Über
die  Umtauschverpflichtung  entscheidet  während  dieser  Frist  der  Börsenvorstand
sDreimännerkommissions.  Wird  der  Umtausch  erst  nach  Ablauf  dieser  Zeit  ge-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.