Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Wird  dem  Verlangen  nach  größerer  Sicherstellung  nicht  unverzüglich
nachgekommen,  so  ist  der  Vorstand  der  L.K.  berechtigt,  schwebende  Termingeschäfte ­
  der  säumigen  Partei  ganz  oder  teilweise  glattzustellen  und  für
Termingeschäfte  oder  für  Lombarddarlehen  gestellte  Sicherheiten  sofort
ganz  oder  teilweise  nach  eigenem  Ermessen  zu  verwerten,  ohne  daß  es  einer
Fristsetzung  bedarf.  Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  die  Tätigkeit
des  Vorstandes  der  L.K.  bei  der  Prüfung  der  Sicherheitsleistung  dadurch
zu  unterstützen,  daß  sie  gegebenenfalls  den  Vorstand  der  L.K.  auf  die  Notwendigkeit, ­
  eine  höhere  Sicherheitsstellung  für  ihre  als  Aufgabe  bezeichneten ­
  Gegenkontrahenten  zu  fordern,  besonders  Hinweisen.
Der  Vorstand  der  L.K.  hat  das  Recht,  einem  Vereinsmitglied  auf
dessen  Antrag  in  besonderen  Fällen,  nach  Prüfung  der  darzulegenden
Verhältnisse,  die  Stellung  der  vorgeschriebenen  Mindestsicherheit  zu  erlassen, ­
  sofern  daraus  keine  Schädigung  der  L.K.  zu  erwarten  steht.
Verbindlichkeiten  aus  Prämien-,  Noch-  und  Stellagegeschäften ­
  sind  wie  gewöhnliche  Geschäfte  zu  behandeln;  jedoch  hat  der  Wahlberechtigte ­
  keine  höhere  Sicherheit  als  die  Hälfte  der  in  Frage  kommenden  Prämie
oder  als  ein  Viertel  des  Stellgeldes,  der  Stillhalter  dagegen  die  vorgeschriebene ­
  Sicherheit  zu  stellen,  und  zwar  so,  daß  bei  einer  längeren  Laufzeit  als  bis
zum  zweitfolgenden  Monatsschluß  eine  zusätzliche  Sicherheit  in  halber  Höhe  für
jeden  angefangenen  Monat,  für  den  Zahler  begrenzt  bis  zur  vollen  Prämie,  zu
stellen  ist.  Bei  Arbitragegeschäften  beträgt  der  für  jedes  Termingeschäft ­
  in  Wertpapieren  zu  leistende  Deckungsbetrag  statt  mindestens  5  nur
mindestens  2°lo.
Jedes  Vereinsmitglied  haftet  für  die  Erfüllung  seiner
eigenen  Lieferungs-  und  Zahlungsverpflichtungen
ausZeitgeschäften  der  L.K.  mit  seinem  gesamten  Vermögen.
Gibt  ein  Vereinsmitglied  vor  oder  am  Lieferungstage  selbst  die  Erklärung ­
  dem  Vorstande  der  L.K.  ab,  daß  es  a  u  ß  e  r  st  a  n  d  e  sei,  den  aus
seinem  Skontro  sich  ergebenden  Saldo  von  Wertpapieren  abzunehmen  bzwzu
  liefern,  so  ist  der  Vorstand  der  L.K.  zur  sofortigen  Exekution  berechtigt. ­
  Das  gleiche  Recht  steht  ihm  zu,  wenn  die  Abnahme  oder  die  Lieferung
  des  Verpflichteten  nicht  rechtzeitig  erfolgt.
Die  Vereinsmitglieder  sind  berechtigt,  die  Erfüllung  ihrer  Ansprüche
aus  den  von  ihnen  geschlossenen  Zeitgeschäften  von  der  L.K.  zu  verlangen,
und  sind  verpflichtet,  die  ihnen  aus  diesen  Geschäften  obliegenden  Leistungen ­
  an  die  L.K.  zu  bewirken.  Forderungen  aus  Geschäften  der  M^t-510


            
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