Wird dem Verlangen nach größerer Sicherstellung nicht unverzüglich
nachgekommen, so ist der Vorstand der L.K. berechtigt, schwebende Termingeschäfte
der säumigen Partei ganz oder teilweise glattzustellen und für
Termingeschäfte oder für Lombarddarlehen gestellte Sicherheiten sofort
ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen zu verwerten, ohne daß es einer
Fristsetzung bedarf. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit
des Vorstandes der L.K. bei der Prüfung der Sicherheitsleistung dadurch
zu unterstützen, daß sie gegebenenfalls den Vorstand der L.K. auf die Notwendigkeit,
eine höhere Sicherheitsstellung für ihre als Aufgabe bezeichneten
Gegenkontrahenten zu fordern, besonders Hinweisen.
Der Vorstand der L.K. hat das Recht, einem Vereinsmitglied auf
dessen Antrag in besonderen Fällen, nach Prüfung der darzulegenden
Verhältnisse, die Stellung der vorgeschriebenen Mindestsicherheit zu erlassen,
sofern daraus keine Schädigung der L.K. zu erwarten steht.
Verbindlichkeiten aus Prämien-, Noch- und Stellagegeschäften
sind wie gewöhnliche Geschäfte zu behandeln; jedoch hat der Wahlberechtigte
keine höhere Sicherheit als die Hälfte der in Frage kommenden Prämie
oder als ein Viertel des Stellgeldes, der Stillhalter dagegen die vorgeschriebene
Sicherheit zu stellen, und zwar so, daß bei einer längeren Laufzeit als bis
zum zweitfolgenden Monatsschluß eine zusätzliche Sicherheit in halber Höhe für
jeden angefangenen Monat, für den Zahler begrenzt bis zur vollen Prämie, zu
stellen ist. Bei Arbitragegeschäften beträgt der für jedes Termingeschäft
in Wertpapieren zu leistende Deckungsbetrag statt mindestens 5 nur
mindestens 2°lo.
Jedes Vereinsmitglied haftet für die Erfüllung seiner
eigenen Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen
ausZeitgeschäften der L.K. mit seinem gesamten Vermögen.
Gibt ein Vereinsmitglied vor oder am Lieferungstage selbst die Erklärung
dem Vorstande der L.K. ab, daß es a u ß e r st a n d e sei, den aus
seinem Skontro sich ergebenden Saldo von Wertpapieren abzunehmen bzwzu
liefern, so ist der Vorstand der L.K. zur sofortigen Exekution berechtigt.
Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn die Abnahme oder die Lieferung
des Verpflichteten nicht rechtzeitig erfolgt.
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Erfüllung ihrer Ansprüche
aus den von ihnen geschlossenen Zeitgeschäften von der L.K. zu verlangen,
und sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Geschäften obliegenden Leistungen
an die L.K. zu bewirken. Forderungen aus Geschäften der M^t-510