Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Mit  dieser  zwischenzeitlichen  Notierung  hat  es  folgende  Bewandtnis: ­
  Nach  Einreichung  des  Zulassungsantrages  steht  dem  Vorstand  der  Vereinigung ­
  die  Entscheidung  Liber  die  Aufnahme  zu.  Da  aber  bis  zur  Beschlußfassung ­
  in  der  Regel  längere  Zeit  verstreicht,  wird  das  Komitee,  das  die  Festsetzung ­
  der  Kurse  vornimmt,  ermächtigt,  das  Papier  vorläufig  in  einer
besonderen  Rubrik  des  Kurszettels  zu  notieren.
Die  Aufnahme  in  das  Preisblatt  und  die  Zulassung  zum  Börsenhandel
wird  z.  B.  verweigert,  wenn  der  Prospekt  unwahre  Angaben  enthält,  wenn
die  Zeit  zur  Zeichnung  weniger  als  7  Stunden  beträgt,  oder  wenn  hierbei
eine  unlautere  Handlung  vorgekommen  ist.  Ein  neues  Gesuch  kann  erst
6  Monate  nach  erfolgter  Ablehnung  eingereicht  werden.
Die  Notierung  der  Effekten  erfolgt  in  Prozenten  mit  Angabe
der  Bruchteile  bis  1 j ie 0 / 0 .  Das  amtliche,  vom  Börsenvorstande  herausgegebene ­
  Kursblatt  („Prijscourant")  füllt  15  Seiten  großen
Formats.  Für  eine  Anzahl  Werte,  in  denen  größere  Umsätze  erfolgenfindet ­
  variabler  Verkehr  statt.
Bei  Kassageschäften  muß  Lieferung,  wenn  nichts  anderes  vereinbart ­
  ist,  spätestens  am  4.  Tage  nach  dem  Abschluß  des  Geschäfts  oder,
wenn  an  diesem  Tage  keine  Börse  stattfindet,  am  folgenden  Börsentage
geschehen.  Wird  „auf  Lieferung"  verkauft,  so  muß  spätestens  am
21.  Tage  nach  dem  Abschluß  des  Geschäfts  geliefert  werden.  Zeitgeschäften ­
  kommt  nur  geringe  Bedeutung  zu.
5.  Die  New-Aorker  Börse  )
Eine  Börse  besteht  in  New  Jork  seit  1792.  Unter  dem  Namen  „New
York  Stock  and  Exchange  Board"  wurde  1817  eine  nach  dem  Muster
der  Börse  in  Philadelphia  organisierte  Gesellschaft  gegründet.  Sie  bezweckt, ­
  „ihren  Mitgliedern  die  zum  bequemen  Geschäftsabschluß  erforderlichen ­
  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen  zur  Verfügung  zu  stellen,  ein
erhöhtes  Standesbewußtsein  von  kaufmännischer  Ehre  und  Redlichkeit
unter  ihnen  zu  erhalten  und  die  für  die  Abwicklung  der  Geschäfte  erforderlichen
  Bedingungen  festzusetzen".
*)  Schrifttum:  Charles  Amos  Dice,  Mg  stock  market.  New  Jork
1928.  JrvingFisher,  The  stock  market  crash  —  and  alter.  New  Jork  1930.
K.  v.  Reibnitz,  Die  New-Dorker  Fondsbörse.  Jena  1912.
            
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