Contents : Der historische Materialismus

Universelles  und  partikuläres  Recht.

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(Säfee  die  für  alle  Staaten  der  Völkerrechtsgemeinschaft  verbrndlich
sind  und  die  (und  die  allein!;  anders  t).  M-s  z-  B.  Oppenhemr  I  )
deshalb  auch  für  neu  in  die  Völkerrechtsgemeinschaft  ausgenommene
Staaten  sofort  Gültigkeit  besitzen,  weil  sie  geradezu  als  notwendig
für  die  Zugehörigkeit  zur  Völkerrechtsfamilie  zu  gelten  haben  (Unweralvölkerrechtssätze).
  Hierher  gehören  msbesondere  gewisse  Satze  des
Gesandtenrechts,  diejenigen  von  der  Unabhängigkeit  und  Unverletzlichkeit ­
  der  Staaten  und  der  Kardinalsatz  von  der  Heiligkeit  der  Vertrage.
Von  den  wenigen  universellen  Rechtssätzen  oder  Komplexen  solcher
abgesehen,  ist  das  Völkerrecht  überwiegend  partikularer  NaUlr.
Wenn  man  in  der  Literatur  zuweilen  die  Bezeichnung  europäisches
Völkerrecht,  daneben  anglo-amerikanisches  trifft,  so  ist  diese  Bezeichnung
insofern  richtig  (vgl.  Alvarez,  Le  droit  international  amencam
1910  und  dagegen  Sa  Vianna,  De  la  non-existence  dun  droit
international  americain,  1912).  Beide  bewegen  s-ch  m  Extremen,  als
es  eine  ganze  Reihe  von  Sätzen  gibt,  die  nur  zwischen  den  kontinentalen ­
  Staaten  Anerkennung  als  Völkerrecht  gesunden  haben,  wahren
wieder  andere  von  England  und  der  ihm  folgenden  Union  als  Völkerrecht ­
  betrachtet  werden.  Selbstverständlich  können  aus  emem  Satz,
der  nach  kontinentaler  Ansicht  Völkerrechtssatz  ist,  nach  akiglo-amerikanischer
  nicht,  von  europäischen  Staaten  England  und  Amerika  gegenüber ­
  keinerlei  Rechte  hergeleitet  werden  (nach  kontinentalen  Anschauungen ­
  ist  Feind  im  Krieg  nur  der  feindliche  Staats  nach  angloamerikanischer
  wer  in  Feindesland  seinen  Wohnsitz  hat.^  ^m  Weltkrieg
war  daher  die  Behandlung  der  auf  feindlichem  Gebiet  sich  bchndenden
Personen  als  alien  enemies  durch  England  nicht  als  völkerrechtswid  >g
anutehen>ein  ^Eerrechtssatz  oder  eine  Vielheit  solcher  auf  die  oben
(81)  umschriebene  Weise  völkerrechtlich  bindend  geworden,  so  ist  damit
der  Staat  verpflichtet  mit  der  Wirkung,  daß  er  sich  durch  Unterlagen
vorgeschriebenen  Handelns  oder  durch  Vornahme  verbotenen  Tuns
völkerrechtlich  haftbar  machen  kann.  Nicht  gebunden  aber  smd  seine
Organe  ausnahmslos,  sowie  die  übrigen  Untertanen.  Für  die  einen
wie  die  anderen  wird  das  Völkerrecht  niemals  als  Völkerrecht  das
sich  nur  an  die  Staaten  richtet,  sondern  nur  und  ausschließlich
als  Landesrecht  wirksam,  das  heißt,  nur  und  erst,  wenn  e^
nach  Maßgabe  des  innerstaatlichen  Rechtes,  je  nachdem
durch  Gesetz  oder  Verordnung,  als  Gesetz  oder  als  Verord^
            
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