Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Vertrag  und  Vereinbarung.

auf  Gewohnheit,  wie  denn  Ungarn  bis  zur  Revolution  und  England
bis  auf  den  heutigen  Tag  keine  geschriebenen  Verfassungen  gekannt
haben.  Im  Völkerrecht  macht  auch  noch  heute,  nach  den  Haager
Konferenzen,  Gewohnheitsrecht  den  größten  Teil  des  positiven  Völkerrechts ­
  aus.  Nur  ein  geringer  Bruchteil  hat  in  Vertragsform  schriftlichen ­
  Niederschlag  gefunden.  In  beiden  Fällen,  bei  dem  Gewohnheitsrecht, ­
  wie  beim  aufgezeichneten,  liegt  der  Rechtssetzung  eine  stillschweigende ­
  oder  ausdrückliche  Willenseinigung  der  Staaten  zu  Grunde,
die  man  nach  dem  Vorgang  von  Binding  in  seiner  Studie  über  die
rechtliche  Natur  des  norddeutschen  Bundes  (1892)  und  Heinrich  Triepel
  (Völkerrecht  und  Landesrecht,  1899),  dem  sich  die  italienische
Fachwissenschaft,  voran  Anzilotti,  Diena,Cavaglieri  angeschlossen
haben,  als  Vereinbarung  zu  bezeichnen  pflegt.  Vom  Vertrag  unterscheidet ­
  sich  diese  dadurch,  daß  dieser  ein  Rechtsgeschäft  ist,  die  Vereinbarung ­
  dagegen  Rechtssätze  enthält  (Bergbohm).  Während  beim
Vertrag  sich  Willenserklärungen  kreuzen,  also  z.  B.  das  Deutsche
Reich  verspricht,  in  der  50-Kilometerzone  keine  Truppen  zu  halten
(vgl.  Versailler  Frieden,  Art.  43),  stehen  bei  der  Vereinbarung  parallele
Willenserklärungen  nebeneinander:  Die  Völkerbundstaaten  verpflichten ­
  sich  z.  B.  auf  die  Satzung  des  Völkerbundspaktes  mit  dem
dort  gegebenen  Inhalt:  jeder  Staat  will  neben  dem  anderen  genau
dasselbe.  Auch  das  Gewohnheitsrecht  ist  Vereinbarung  und  unterscheidet ­
  sich  nur  durch  die  Art,  wie  es  erkennbar  wird  von  dem  schriftlich ­
  fixierten  Recht.  Dabei  handelt  es  sich  hier  wie  dort  nicht  um
äußeres  Staatsrecht,  sondern  um  Völkerrecht,  das  eine  einseitige  Abänderung ­
  oder  Zurücknahme  durch  einen  der  beteiligten  Staaten  ausschließt. ­
  Tie  schon  erwähnte  Auffassung  Zorns,  Pohls  und  anderer,
wonach  das  Völkerrecht  zwar  eine  Selbstbindung  und  Selbstbeschränkung ­
  des  Staates  enthalte,  diese  aber,  weil  einseitig  abgegeben,  ebenso
einseitig  wieder  abgebeugt  oder  aufgehoben  werden  könne,  übersieht,
worauf  schon  Triepel  und  mit  besonderer  Schärfe  Anzilotti  hingewiesen ­
  hat,  daß  der  Staat  zwar  bei  der  Abgabe  einer  Willenserklärung ­
  gegenüber  einem  anderen  Staate  frei  ist,  daß  ihm  aber  von
dem  Augenblicke  an,  wo  er  diese  Erklärung  abgegeben  hat  und  diese
völkerrechtlich  verbindlich  geworden  ist,  nicht  mehr  sein  eigener  Wille
allein,  sondern  sein  eigener  Wille  plus  dem  Willen  seines  bzw.  seiner
Vertragsgenossen  zur  Einheit  verschmolzen  entgegentritt.  Demgemäß
ist  das  völkerrechtliche  Gewohnheitsrecht  zu  definieren  als  der

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