Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Da  bei  einem  niedrigen  Silberpreise  und  dem  sich  daraus  ergebenden
Prägegewinn  die  Gefahr  naheliegt,  daß  ein  Staat  mehr  von  diesem  minderwertigen ­
  Geld  ausprägt,  als  der  Verkehr  erfordert,  ist  dieser  Betrag  in  den
meisten  Ländern  kontingentiert.
Im  Deutschen  Reich  sollte  nach  dem  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873  der
Gesamtbetrag  der  Reichssilbermünzen  10  M,  der  der  Nickel-  und  Kupfermünzen ­
  2V 2  M  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  nicht  übersteigen.  Als  diese
Summe  für  den  vergrößerten  Verkehr  und  für  das  Halten  einer  Reserve,
die  die  Reichsbank  zur  Aufrechterhaltung  eines  ordentlichen  Kassenbetriebes
benötigt,  nicht  mehr  ausreichte,  wurde  durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1900  der
Gesamtbetrag  der  Reichssilbermünzen  auf  15  und  durch  Gesetz  vom  19.  Mai
1908  auf  20  M  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  erhöht.  Entsprechend  dem
Gutachten  der  Sachverständigen  ist  im  Münzgesetz  von  1924  der  Höchstbetrag ­
  der  Silber-  und  Kupfermünzen  zusammen  auf  20  RM  für  den  Kopf
der  Bevölkerung  festgelegt  worden.  Auf  Grund  der  Verordnung  vom
18.  Juli  1931  können  an  Scheidemünzen  bis  zu  30  RM  für  den  Kopf  der
Bevölkerung  geprägt  werden.

Bargeldumlauf:

Mark  Gold  j

Reichsmark

in  Millionen

23.  Juli  1914

Ende  März  1937

Reichsbanknoten
Privatbanknoten
Reichskassenscheine
Rentenbankscheine
Deutsche  Goldmünzen
Silber-  und  Scheidemünzen

1891,0
150,0
100,0
2750,0
850,0

4631,6
352,3
1514,9

Insgesamt

5741,0

6498,8

Die  Scheidemünzen  unterscheiden  sich  von  den  Kurantmünzen  also
dadurch,  daß
1.  ihr  Umlauf  gesetzlich  auf  bestimmte  Beträge  beschränkt  ist  und  ein
Privater  nicht  das  Recht  hat,  solche  Münzen  ausprägen  zu  lassen,
2.  sie  unterwertig  ausgeprägt  sind,  d.  h.  ihr  Metallwert  geringer  als
ihr  Nennwert  ist,  und
3.  ihre  Zahlkraft  beschränkt  ist.
            
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