Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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ordnung  aus  und  forderte  im  August  1847  im  Aufträge  des  Zollvereins  die
Regierungen  aller  deutschen  Bundesstaaten  auf,  Vertreter  zu  einer  „Konferenz ­
  zur  Beratung  über  ein  allgemeines  Wechselrecht"  nach
Leipzig  zu  senden.  Der  Anregung  folgend  traten  30  Abgeordnete  der  deutschen ­
  Staaten  (20  Juristen,  10  Bankiers  und  Kaufleute)  am  20.  Oktober
1847  in  Leipzig  zusammen.
Der  in  6wöchiger  Arbeit  in  Leipzig  zustande  gekommene  Entwurf  wurde  am
25.  November  1848  von  der  Nationalversammlung  in  Frankfurt  a.  M.  zum
Reichsgesetz  erhoben.  Da  die  Reichseinheit  aber  nicht  zustande  kam,  mußte
die  Einführung  in  den  einzelnen  deutschen  Staaten  durch  Landesgesetz
erfolgen.  Einige  Streitfragen  wurden  der  1858  und  1861  in  Nürnberg  zur  Ausarbeitung ­
  eines  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  tagenden  Kommission
zur  Beratung  überwiesen.  Diese  empfahl  8  Zusätze  zur  WO.,  die  „Nürnberger ­
  Novellen",  den  Bundesstaaten  zur  Annahme.
1869  wurde  die  durch  die  Nürnberger  Novelle  verbesserte  Allgemeine ­
  Deutsche  Wechselordnung  Bundesgesetz  und  1871  als
„Wechselordnung  für  das  Deutsche  Reich"  Reichsgesetz.  Mit
Inkrafttreten  des  BGB.  und  des  HGB.  hat  das  deutsche  Wechselrecht  einige
Änderungen  erfahren.  Dem  Gesetz  vom  30.  Mai  1908,  betreffend  die
Erleichterung  des  Wechselprotestes,  folgte  am  3.  Juni  1908  die  Bekanntmachung ­
  des  Textes  der  Wechselordnung  in  der  vom  1.  Oktober  1908  ab
geltenden  Fassung.
Haben  wir  in  der  alten  deutschen  Wechselordnung  eine  gesetzliche  Regelung, ­
  die  älter  ist  als  das  deutsche  Recht,  so  geht  seit  Jahren  das  Streben
dahin,  Rechtsnormen  für  den  Wechsel  zu  schaffen,  die  über  die  Grenzen  der
Staaten  hinaus  Gültigkeit  haben.  Die  Vielheit  der  Gesetzgebungen  ist  für
den  Handelsverkehr  nachteilig.  Wer  einen  ausländischen  Wechsel  erwirbt,
muß  an  Hand  des  fremden  Rechtes  feststellen,  ob  der  Wechsel  gültig  ist  und
welche  Handlungen  er  zur  Ausübung  und  Erhaltung  der  Wechselrechte  vornehmen ­
  muß.  Die  am  internationalen  Wechselverkehr  Beteiligten  sind  daher
seit  langem  bestrebt  gewesen,  ein  einheitliches  Wechselrecht  für  alle  Staaten
zu  schaffen.
Das  Ergebnis  eingehender  Beratungen  war  das  im  Juni  1912  von
26  Staaten  unterzeichnete  Haager  Abkommen,  das  am  28.  Juni
1913  vom  Deutschen  Reichstag  angenommen  wurde,  infolge  des  Kriegsausbruches ­
  aber  nicht  Grundlage  einer  neuen  Wechselordnung  geworden  war-
            
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