Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  wesentlichen  Bestandteile  des  gezogenen  Wechsels  sind
nach  Art.  1  des  Wechselgesetzes  sim  folgenden  abgekürzt  WG)*):
1.  Die  Bezeichnung  als  Wechsel  im  Texte  der  Urkunde,  und  zwar  in  der
Sprache,  in  der  sie  ausgestellt  ist;  es  genügt,  wenn  für  die  Bezeichnung  der
Urkunde  dieselbe  Sprache  gewählt  wird,  wie  für  das  Wort  „zahlen".
Die  Wechselklausel,  d.  h.  das  Wort  „Wechsel"  oder  „Wechselbrief",  soll  den
Unerfahrenen  mahnen,  bevor  er  sich  durch  seine  Unterschrift  wechselmäßig
verpflichtet,  genau  zu  bedenken,  was  für  Verbindlichkeiten  er  eingeht.
2.  Die  unbedingte  Anweisung,  eine  bestimmte  Geldsumme
zu  zahlen.

Fällig  am  26.  September  1938  in  Frankfurt  a.  M.

Berlin,  36.  Juni  1938  Für  EM

4  c  1^
Am  26.  September  1938  zahlen  Sie  gegen  diesen  Vnma,-Wechsel  an
6  ck
Herrn  Franz  Damaschke  oder  Order  die  Summe  von
2

Reich  smavk
e  1  ^  8
Den  Wert  erhalten  und  stellen  ihn  auf  Rechnung  laut  Bericht.
3
Herr  Dudwig  Eschehbach
ö  '  8
Frankfurt  a.  M.  Georg  ]WaMberg.
Goethe-Straße  37.

Die  Zahlungsanweisung  darf  nicht  an  eine  Bedingung  geknüpft  sein.  Ist  der
Betrag  in  Buchstaben  und  in  Ziffern  angegeben,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  in
Buchstaben  ausgedrückte  Summe.  Ist  die  Summe  mehrfach  in  Ziffern  oder
mehrfach  in  Buchstaben  geschrieben,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  geringste
Summe.
3.  Der  Name  dessen,  der  zahlen  soll  sBezogener).
st  Hexameter  als  Merkvers:  Wechsel,  Betrag,  Remittent,  Zeit,  Unterschrift,
  Datum,  Adresse.
            
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