Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die  Zulässigkeit  des  Verbots  würde  hier  unlauteren  Machenschaften  Vorschub ­
  leisten.  Er  st  durch  den  Annahmevermerk,  d.  h.  durch  die
Niederschrift  seines  Namens  oder  seiner  Firma  auf  die  Vorderseite  eines
äußerlich  formgerechten  Wechsels,  wird  der  Bezogene  Wechselmäßig
  verpflichtet.  Der  Aussteller  kann  die  Haftung  für  die
Annahme  ausschließen,  jedoch  nicht  für  die  Z  a  h  l  u  n  g.
Der  Bezogene  kann  eine  Überlegungsfrist  beanspruchen,  d.  h.  fordern
sArt.  24),  daß  ihm  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  nochmals  vorgelegt
wird.
Während  nach  der  WO.  eine  einmal  erfolgte  Annahme  nicht  mehr  zurückgenommen ­
  werden  konnte  —  wer  angenommen  hatte,  mußte  zahlen  —,
gestattet  Art.  29  des  neuen  Wechselgesetzes  dem  Bezogenen,  die  auf  den
Wechsel  gesetzte  Annahmeerklärung  bis  zur  Rückgabe  zu  streichen.
Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Teil  der  im  Wechsel ­
  verschriebenen  Summe  begrenzen.  Werden  aber  dem  Akzepte
andere  Einschränkungen  beigefügt,  so  wird  der  Wechsel  einem
solchen  gleichgeachtet,  dessen  Annahme  gänzlich  verweigert  worden  ist.  Der
Annehmende  haftet  aber  nach  dem  Inhalte  seiner  Annahme  wechselmäßig.
Solche  Einschränkungen  sind:  Beifügung  einer  anderen  Zahlungszeit  oder
eines  anderen  Zahlungsortes  oder  Verbot  der  weiteren  Übertragung  s„nicht
an  Order").
Blankoannahme  heißt  der  Annahmevermerk  auf  einem  Wechsel,
auf  dem  noch  nicht  alle  wesentlichen  Bestandteile  des  Wechsels  ausgefüllt
sind.  Wer  einen  solchen  Wechsel  annimmt  und  aus  den  Händen  gibt,  haftet
jedem  späteren  Inhaber,  der  den  Wechsel  im  guten  Glauben  (bona  fide)
erworben  hat,  nach  Maßgabe  der  Ausfüllung.  Der  Einwand,  der
Wechsel  sei  vertragswidrig  ausgefüllt,  laute  z.B.  über
eine  höhere  Summe  als  vereinbart  sei,  kann  einem  gutgläubigen ­
  Erwerber  gegenüber  nicht  erhoben  werden.
Bei  Verweigerung  der  Annahme  und  bei  Unsicherheit
des  Annehmenden  kann  schon  vor  Fälligkeit  ein  Rückgriff  auf  Zahlung ­
  erfolgen  (Art.  43).  Hat  der  Aussteller  eines  Wechsels  die  Vorlegung
zur  Annahme  untersagt  und  ist  über  ihn  selbst  der  Konkurs  oder  das  Vergleichsverfahren
  eröffnet,  so  ist  hierdurch  auch  schon  die  Möglichkeit  des
Rückgriffes  auf  Zahlung  gegeben.
            
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