Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

am  Fälligkeitstage  selbst  vorgenommen  werden.  Protest  mangels
Zahlung  darf  erst  an  einem  der  beiden  auf  den  Zahlungstag  folgenden
Werktage  erhoben  werden,  d.  h.  der  Zahlungstag  gehört  dem  Wechselschuldner.

Ist  ein  Wechsel  mangels  Annahme  bereits  protestiert  worden,  so  braucht
er  am  Fälligkeitstage  nicht  mehr  vorgelegt  und  ein  weiterer  Protest  mangels ­
  Zahlung  —  im  Gegensatz  zu  früher  —  nicht  mehr  erhoben  zu  werden,
da  ein  Rückgriff  auf  Zahlung  schon  gegeben  ist.
Nach  erhobenem  Protest  kann  im  Wechselprozeß  geklagt  werden,
was  für  den  Kläger  wegen  der  vereinfachten  Beweisführung  und  der  schnellen
Erledigung  ein  großer  Vorzug  ist.  Nur  solcher  Einreden  darf  sich  der  Wechselschuldner ­
  bedienen,  die  aus  dem  Wechselrechte  selbst  hervorgehen  oder  ihm
unmittelbar  gegen  den  jeweiligen  Gläubiger  zustehen.  Widerklagen  sind
nicht  statthaft.  Beweismittel  sind  nur  Urkunden  und  Eid.  Indes  stcht  es
den  Parteien  frei,  nach  Beendigung  des  Prozesses  im  gewöhnlichen  Gerichtsverfahren ­
  andere  Beweismittel  zur  Anwendung  zu  bringen.  Zust
  ä  n  d  i  g  für  Klagen  im  Wechselprozeß  ist  das  Gericht  des  Zahlungsortes,
auf  Verlangen  des  Klägers  aber  auch  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der
Beklagte  wohnt.
Werden  mehrere  Wechselverpflichtete  gemeinsam  verklagt,  so  ist  außer
dem  Gericht  des  Zahlungsortes  jedes  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  einer
der  Beklagten  seinen  Wohnsitz  hat.
Die  E  i  n  l  a  s  s  u  n  g  s  f  r  i  st,  d.  i.  die  Frist,  die  zwischen  der  Zustellung
  der  Klage  und  dem  Termin  liegen  muß,  beträgt  24  Stunden  bis
7  Tage,  je  nach  dem  Wohnsitz  des  Klägers  und  Beklagten.
Wesentliches  Erfordernis  bei  Einreichung  der  Klage  ist  die
Erklärung,  daß  im  Wechsel  Prozeß  geklagt  wird,  und  die  Beifügung  des
Wechsels  in  Urschrift  oder  in  Abschrift.
Im  Wege  des  Rückgriffs  kann  der  Inhaber  eines  rechtzeitig  Protestierten
Wechsels  von  einem  Vordermanne  beanspruchen:
1.  die  Wechselsumme,  soweit  der  Wechsel  nicht  angenommen  oder  nicht  eingelöst ­
  worden  ist,  mit  den  bedungenen  Zinsen  bei  Sicht-  oder  Nachsichtwechseln;

2.  Zinsen  (2  v.  H.  über  Reichsbanksatz,  mindestens  aber  6  v.  H.)  seit  Verfall
auf  den  Gesamtbetrag  unter  1;
s  Gebabö  30.«.

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