fullscreen : Grundzüge des positiven Völkerrechts

94  Völkerrechtliche  Rechtsverhältnisse.
b)  das  Bureau  der  Staatenvereinigung  zur  Bekänrpfung  des  Sklavenraubes ­
  und  des  Sklavenhandels  in  Zanzibar  mit  seinem  Spezialbureau ­
  in  Brüssel.  Von  diesen  hat  das  Bureau  in  Zanzibar
alle  Materialien  zur  Bekämpfung  des  Sklavenhandels  zu  sammeln ­
  und  das  Brüsseler  Bureau  die  einschlägigen  Gesetze  auszutauschen; ­

c)  die  internationale  Union  zur  hydrographischen  und  biologischen
Erforschung  der  Meere  seit  1901  in  Kopenhagen;
d)  das  Bureau  der  seismologischen  Union  in  Straßburg  seit  1903;
e)  die  Kommissionen  auf  Grund  der  Abkommen  zur  Bekämpfung
des  Waffenhandels  seit  1919;
f)  das  internationale  Arbeitsamt  in  Bern,  seit  1919.
V.  Sonstige  Verwaltungsgemeinschaften
a)  die  pan-amerikanische  Union  seit  1889,  bzw.  1910,  die  alle  Gesamtamerika ­
  betreffenden  Fragen  bearbeitet,  sowie
b)  seit  1920  das  Sekretariat  des  Völkerbundes,  über  das  bei  der
Darstellung  des  Völkerbundes  berichtet  wird.

Fünfter  Abschnitt.
Die  Formen  des  völkerrechtlichen  Verkehrs,
insbesondere  der  völkerrechtliche  Vertrag.
§  19.  Die  völkerrechtlichen  Rechtsverhältnisse  im  allgemeinen.
I.  Wenn  Subjekte  des  Völkerrechts  nicht  nur  Staaten  sein  können
(vgl.  oben  §  5  ff.),  so  ist  es  klar,  daß  auch  völkerrechtliche  Verhältnisse
nicht  nur,  wie  die  herrschende  Lehre  annimmt,  zwischen  Staaten  möglich ­
  sind.  Zwar  ist  es  richtig,  daß  Erbverbrüderungen  und  sonstige  Verträge, ­
  wie  sie  zwischen  den  monarchischen  Staatshäuptern  in  früheren
Zeiten  häufig  abgeschlossen  worden,  nicht  als  völkerrechtliche  Verträge
angesehen  werden  können,  und  ebenso  trifft  es  zu,  daß  Verträge  zwischen
einem  Staat  und  den  Angehörigen  eines  anderen,  die  nur  als  Objekte ­
  des  Völkerrechts  erscheinen,  gleichgültig,  welcher  Art  der  Inhalt
solcher  Verträge  sein  mag,  nicht  den  Regeln  des  Völkerrechts  unterstehen. ­
  Wohl  aber  sind  die  kriegsrechtlichen  Beziehungen  zwischen
            
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