Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

283 
Weisungen und Schecks läßt die Post durch einen Postbeamten oder eine 
Person, der sic die Aufnahme von Protesten übertragen hat, vornehmen, 
falls auf der Rückseite des Postformulars der Vermerk „Sofort zum 
Protest" sich befindet (Protestgebühr bei Postaufträgen 1 NM). 
Zu erwähnen ist noch die Tätigkeit des Genossenschaftlichen 
Giroverbandes der Dresdner Bank') und des im April 1927 
begründeten Deutschen Genossenschafts-Ringes. 
Die Genossenschaftsabteilungen der Dresdner Bank 
in Berlin und Frankfurt a. M. haben im Jahre 1926 1,92 Millionen Wechsel 
und Schecks im Betrage von 684,3 Millionen RM von den dem Verband an 
geschlossenen Genossenschaften zum Einzug erhalten. Da die Papiere auf Orte 
lauten, an denen Mitglieder des Giroverbandes wohnen, sind die Einzugs- 
k o st e n minimal; eine weitere Verbilligung erfolgte im Dezember 1926. 
Anhang: Das Eilavisverfahren Berliner Banken und Bankfirmen. 
Die der Berliner Abrechnungsstelle angehörenden Banken und Bankfirmen 
sind im September 1920 übereingekommen, untereinander tunlichst keine Einzel- 
giroüberweisungen und VormittagIzahlungen mehr zu wechseln, sondern ihren 
gesamten Geldausgleich, soweit er nicht über die Abrechnungsstelle oder durch 
den Kassenverein erfolgt, im Wege des Eilavisversahrens zu bewirken. 
Sie erkennen nachstehende Geschäftsordnung als bindend für sich an. Jeder 
Teilnehmer übernimmt hiermit ausdrücklich die Haftung dafür, daß jeder von 
ihm durch ein Eilavis avisierte Betrag tatsächlich am gleichen Tage dem ReichS- 
bank-Girokonto der empfangenden Firma zugeführt wird. 
Mit Wirkung vom 21. März 1927 sind Änderungen in der Technik des Ber 
liner Eilüberweisnngsverkehrs vorgenommen worden, die für die Entwicklung 
des Berliner Platzzahlungsverkchrs von einschneidender Bedcntllng sein lverden. 
Wesentlich ist vor allem die Einziehung der Avisaustau sch stelle 
bei der Bank des Berliner Kassenvereins. 
Geschäftsordnung für den Lilavisverkehr. 
1. Die beteiligten Firmen werden ihre gegenseitigen Überweisungen tunlichst 
unter Benutzung des einheitlichen Eilavissormulars nach anliegendem Muster 
bewirken. Werden andere Vordrucke verivendet, so müssen sie gleichwohl die 
deutliche Bezeichnung „Eilavis" tragen. 
2. Auf einem Eilavis dürfen nur dann mehrere Posten vereinigt sein, wenn 
sie zur Gutschrift für denselben Kunden bestimmt sind. 
8. Jeder Teilnehmer numeriert, täglich neu beginnend, die von ihm aus 
gestellten Avise fortlaufend und verzeichnet sie unter Angabe der Nummer in 
i) S. „Die genossenschaftlichen Volksbanken 1914—1926". Berlin 1927.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.