283
Weisungen und Schecks läßt die Post durch einen Postbeamten oder eine
Person, der sic die Aufnahme von Protesten übertragen hat, vornehmen,
falls auf der Rückseite des Postformulars der Vermerk „Sofort zum
Protest" sich befindet (Protestgebühr bei Postaufträgen 1 NM).
Zu erwähnen ist noch die Tätigkeit des Genossenschaftlichen
Giroverbandes der Dresdner Bank') und des im April 1927
begründeten Deutschen Genossenschafts-Ringes.
Die Genossenschaftsabteilungen der Dresdner Bank
in Berlin und Frankfurt a. M. haben im Jahre 1926 1,92 Millionen Wechsel
und Schecks im Betrage von 684,3 Millionen RM von den dem Verband an
geschlossenen Genossenschaften zum Einzug erhalten. Da die Papiere auf Orte
lauten, an denen Mitglieder des Giroverbandes wohnen, sind die Einzugs-
k o st e n minimal; eine weitere Verbilligung erfolgte im Dezember 1926.
Anhang: Das Eilavisverfahren Berliner Banken und Bankfirmen.
Die der Berliner Abrechnungsstelle angehörenden Banken und Bankfirmen
sind im September 1920 übereingekommen, untereinander tunlichst keine Einzel-
giroüberweisungen und VormittagIzahlungen mehr zu wechseln, sondern ihren
gesamten Geldausgleich, soweit er nicht über die Abrechnungsstelle oder durch
den Kassenverein erfolgt, im Wege des Eilavisversahrens zu bewirken.
Sie erkennen nachstehende Geschäftsordnung als bindend für sich an. Jeder
Teilnehmer übernimmt hiermit ausdrücklich die Haftung dafür, daß jeder von
ihm durch ein Eilavis avisierte Betrag tatsächlich am gleichen Tage dem ReichS-
bank-Girokonto der empfangenden Firma zugeführt wird.
Mit Wirkung vom 21. März 1927 sind Änderungen in der Technik des Ber
liner Eilüberweisnngsverkehrs vorgenommen worden, die für die Entwicklung
des Berliner Platzzahlungsverkchrs von einschneidender Bedcntllng sein lverden.
Wesentlich ist vor allem die Einziehung der Avisaustau sch stelle
bei der Bank des Berliner Kassenvereins.
Geschäftsordnung für den Lilavisverkehr.
1. Die beteiligten Firmen werden ihre gegenseitigen Überweisungen tunlichst
unter Benutzung des einheitlichen Eilavissormulars nach anliegendem Muster
bewirken. Werden andere Vordrucke verivendet, so müssen sie gleichwohl die
deutliche Bezeichnung „Eilavis" tragen.
2. Auf einem Eilavis dürfen nur dann mehrere Posten vereinigt sein, wenn
sie zur Gutschrift für denselben Kunden bestimmt sind.
8. Jeder Teilnehmer numeriert, täglich neu beginnend, die von ihm aus
gestellten Avise fortlaufend und verzeichnet sie unter Angabe der Nummer in
i) S. „Die genossenschaftlichen Volksbanken 1914—1926". Berlin 1927.