Full text : Geld-, Bank- und Börsenwesen

Jeder  Vertreter  der  Presse  zahlt  eine  Gebühr  von  12  Reichsmark.
Die  Gebühren  werden  je  zur  Hälfte  im  April  nnd  Oktober  erhoben.  Die
Halbjahrsrate  ist  anch  dann  voll  zu  entrichten,  wenn  die  Gebührenpflicht  im
Laufe  des  Halbjahrs  eintritt  oder  endigt  *).
II.  Einführungsgebühren  (für  Wertpapiere).
Werden  Wertpapiere  an  der  Berliner  Börse  eingeführt,  so  ist  für
die  Inanspruchnahme  der  Börsencinrichtungcn,  unabhängig  davon,  ob  ein
Prospekt  eingereicht  worden  ist  oder  nicht,  eine  Gebühr  fEinführungsgebühr)
  von  dem  Antragsteller  zu  entrichten.  Die  Papiere  gelten  spätestens
als  eingeführt,  wenn  die  Lieferbarkeit  ausgesprochen  ist.
Für  die  Höhe  der  Gebühr,  die  abgesehen  von  den  Fällen  zu  III  nnd  V  von
dem  Nennwerte  berechnet  wird,  ist  der  folgende  Tarif  maßgebend:
I.  Festverzinsliche  Wertpapiere:
für  jede  angefangene  Million  200  RM.
Ausnahmen:
1.  Die  Einführung  deutscher  Reichs-  und  Staatsanleihen  sowie  der  durch
die  Rentenbankcn  ausgegebenen  Rentenbricfe  ist  gebührenfrei.
2.  Die  Hälfte  des  Satzes  unter  I  ist  zu  bezahlen:
a)  für  Anleihen,  deren  Verzinsung  von  dem  Reich  oder  einem  Bundesstaat ­
  gewährleistet  wird)
d)  für  Anleihen  kommunaler  Körperschaften  (Provinz-,  Kreis-,  Stadtoder ­
  Synodalanleihen)  oder  der  Kreditanstalten  dieser  Körperschaften)
e)  für  Pfandbriefe  oder  Schuldverschreibungen  von  öffentlichen  Kreditinstituten, ­
  die  durch  Vereinigung  von  Grundbesitzern  gebildet  sind
(Landschaften)  oder  unter  staatlicher  oder  kommunaler  Verwaltung
stehen,  sowie  für  Pfandbriefe  oder  Schuldverschreibungen  von  preußischen ­
  Provinzial-  (Kommunal-)  ständischen  Kreditinstituten)
d)  für  Hypotheken-  und  Schifsspfandbriefe.
3.  Wird  bei  Schuldverschreibungen,  für  die  die  Landesregierung  angeordnet
hat,  das;  es  der  Einreichung  eines  Prospektes  nicht  bedarf,  der  Betrag
der  einzuführenden  Wertpapiere  dem  Börsenvorstande  nicht  mitgeteilt,
so  wird  die  Gebühr  im  Einzclfalle  von  der  Zulassungsstelle  festgesetzt.
4.  Für  die  Einführung  festverzinslicher  Wertpapiere,  die  bereits  eingeführt
waren  nnd  durch  Abstempelung  eine  Änderung  der  Rechtsverhältnisse
erfahren  haben,  ohne  daß  der  Nennbetrag  erhöht  wurde,  ist  die  Hälfte
des  Satzes  unter  I  zu  bezahlen.
II.  Fe  st  verzinsliche  ausländische  Wertpapiere:
für  jede  angefangene  Million  400  RM.
i)  Im  Herbst  1926  waren  zum  Besuch  der  Berliner  Börse  zugelassen:
2530  selbständige  Börsenbesucher,  .2500  Angestellte,  587  freie  Makler  und
108  Kursmakler.
            
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