Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Zeitraum,  statt  10  M.  für  den  Zentner  Rohzucker,  wie  bei  Berechnung  der
Steuer  angenommen  worden  war,  durchschnittlich  nur  9,42  Jk  in  den  nicht
mit  Diffusionsverfahren  arbeitenden  Fabriken  und  nur  8,62  Jk.  für  den  Zentner
Rohzllcker  in  den  mit  Diffilsionsverfahren  arbeitenden  Fabriken  erhoben.
Da  nun  die  Vergütungssätze  in  §  3  des  Gesetzes  vom  26.  Juni  1869
auf  der  Voraussetzung  basirei:,  daß  zu  1  Ztr.  Rohzucker  11,75  Ztr  Rüben
verbraucht  werden,  dieses  aber,  tute  erwähnt,  nicht  der  Fall  war,  so  war  es
natürlich,  daß  die  Ausfuhrvergütungen  aitch  ven  Nettoertrag  der  Steuer  erheblich ­
  schmälerten.  Die  Rübenznckersteuer  betrug  näinlich  1878/79  74,059,961  Jk,
1871/72  nur  36,012,691  Jk,  also  im  ersten  Jahre  mehr  als  das  Doppelte
der  Letztgenannten  und  über  20  Millionen  mehr  als  in:  Durchschnitt  der  letzten
7  Jahre  und  dennoch  war  das  Nettoerträgniß  unter  Hinzurechnung  des^Zolles
für  die  Znckereinfuhr  und  Abrechnung  der  Ansfilhrvergütungen  1878/79  nur
50,811,763  Jl,  dagegen  1871/72  44,637,000  Jl,  d.  h.  im  erstgenannten
Jahre  nur  6  Millionen  Mark  höher  als  im  letzten  und  um  2'/:  Millionen
Mark  geringer,  als  im  Durchschnitt  der  Jahre  1871  bis  1878?)
Unter  diesen  Umständen  war  durch  einen  Beschluß  des  Reichstages  vom
17.  Dezember  1881  dem  Reichskanzler  der  Wunsch  nach  einer  eingehenden
Untersuchung  darüber  ausgesprochen  worden,  ob  und  in  wie  weit  zu  Folge
technischer  Fortschritte  bei  der  Zuckerindustrie  der  Ertrag  aus  derselben  durch
die  Höhe  der  Exportbonifikation  Einbuße  erleide  und  hatte  hieraus  der  Reichskanzler ­
  Veranlassung  genommen,  zunächst  die  an  der  Zuckerindnstrie  am  meisten
betheiligten  Regierungen  zur  Aeußerung  zu  veranlassen.  Es  war  von  ihm  am
2.  Februar  1883-)  '  bei  dem  Bnndesrathe  die  Einsetzung  einer  Kommission ­
  von  Beamten  des  Reiches  und  der  Bundesstaaten  und
von  Sachverständigen  des  Rübenbaus  und  der  Zuckerindnstrie  zu  dem
Zwecke  beantragt  worden,  um  zu  ilntersuchen,  auf  welchen  Gründen  der
finanzielle  Rückgang  der  Rübenzuckersteuer  beruht  und  in  welcher  Weise  eine
geeignete  Abhilfe  geschaffen  werden  könne.
Außerdem  wurde  ein  Gesetzentwurf  in  Vorlage  gebracht,  durch  den  die
Sätze  der  Ausfuhrvergütungen  für  Zucker  vom  1.  August  1883  an  herabgesetzt ­
  werden  sollten,  da  voraussichtlich  die  Berathungen  und  Beschlüsse  der
Konunission  zu  lange  Zeit  in  Anspruch  nehmen  würden  und  eine  Denkschrift
des  Vereins  der  Rübenzuckerindustriellen  vom  2.  Dezember,  1882  selbst  die
Möglichkeit  einer  solchen  Herabsetzung  anerkannt  hatte.
Sowohl  der  Antrag  auf  Einsetzung  einer  Engnete-Kommission  als  auch
das  Gesetz  wurde  am  10.  Februar  1883  (§  49  des  Prot.)  vom  Bnndesrathe
angenommen  und  bald  darauf  dem  Reichstage  vorgelegt.  Der  Reichstag
nahm  das  Gesetz  mit  zwei  Aenderungen  an,  die  darin  bestehen,  daß  als  Einführnngstermin
  der  verminderten  Bonifikationen  für  Kandis  und  weißen  Zucker
der  1.  September  1883  festgesetzt  und  in  §  2  die  Giltigkeitsdaner  des  Gesetzes
nur  bis  1.  August  1885  bestimmt  wurde.  Nach  Genehmigung  durch  den
Bundesrath  wurde  das  Gesetz  am  7.  Juli  1883  publizirt?)  Nach  demselben
wurde  die  durch  das  Gesetz  von  1869  festgesetzte  Export  -  Bonifikation  für
50  Kilogramm  Zucker  jeder  Art  um  je  40  Pfg.  herabgesetzt  und  zwar  für
Rohzucker  am  1.  August  1883,  für  die  übrigen  Sorten  am  1.  Sept.  1883.
')  Im  Jahre  1878/79  wurden  in  324  Fabriken  im  Durchschnitt  je  285,725  Zentner
Rüben  verarbeitet.
*)  Drucks,  des  Bundesraths  Nr.  10  von  1883.
b)  Reichsgesetzbl.  1883  S.  157.
            
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