Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  dì  u  fseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

arten  erheblich  unter  dem  im  Jahre  1843  angenommenen  Maßstabe  von
6,2616  Sgr.  pro  Kopf  der  Bevölkerung  zurückblieb.  Mit  1.  September  1850
lourde  daher,  unter  Beibehaltung  der  bisherigen  Zolle  auf  fremden  Zucker
die  bereits  1848  beschlossene  Erhöhung  der  Rübenzuckersteuer  von  1  auf
2  Thaler  in  Vollzug  gesetzt  und  sonach  der  Satz  von  l 1 /-'  Sgr.  fiir  den
Zentner  Rüben  ans  3  Sgr.  erhöht.  Diese  Erhöhung  hatte  jedoch  keinesloegs
den  erwarteten  Erfolg,  denn  die  Produktion  des  inländischen  Zuckers  stieg
fortwährend  und  verdrängte  in  gleicher  Weise  den  Kolonialzucker.  Dennoch
blieb  der  Steuersatz  unverändert  bis  1.  Sept.  1853.
Durch  die  Vereinbarung  vom  4.  April  1853')  wurden  einige  wesentliche
Aenderungen  beschlossen  und  zwar:
a)  Daß  fortan  die  Steuer  immer  für  eine  zweijährige  Periode  normirt
werden  solle;
b)  daß  dieselbe  vom  1.  Sept.  1853  bis  dahin  1855  6  Sgr.  vom
Zentner  Rüben  betragen  solle,  und
o)  daß,  unter  Beibehaltung  der  übrigen  Grundsätze  für  die  Berechnung
der  Steuer,  der  ans  den  Kopf  der  Bevölkerung  treffende  Stenerantheil
  für  Zucker  nach  dem  Durchschnitt  der  Jahre  1847—49:  6,0762
Sgr.  betragen  solle,
<i)  wurde  zum  erstenmal  von  der  Steuerberechnnng  vom  Rübenrohzncker
Umgang  genommen,  da  man  sich  überzeugt  hatte,  daß  das  angenommene ­
  Verhältniß  von  20  Zentner  Rüben  zu  1  Zentner  Rohzucker
schon  längst  nicht  mehr  zutreffe.
Der  Satz  von  6  Sgr  pro  Zentner  Rüben  blieb  unverändert  bis
1.  September  1857.  Durch  eine  weitere  Uebereinkunst  vom  16.  Februar
1858 2 )  wurde  vom  1.  September  1858  an  der  Steuersatz  ans  7  J /2  Sgr.  für
den  Zentner  Rüben  und  der  Eingangszvll  für  fremden  Syrup  auf  3  Thlr.
erhöht.
Erst  durch  das  Vereinsgesetz  vom  26.  Juni  1869 3 )  (#  1)  wurde  vom
1.  September  1869  an  die  Rübensteuer  auf  8  Sgr.  pro  Zentner  erhöht,  und
die  Zoll-  und  Tarasätze  für  fremden  Zucker  und  Syrnp  dem  entsprechend
festgestellt  (§  2).  Eine  Anweisung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  wurde  am
nämlichen  Tage  erlassen.  ')
Zllnächst  ist  hier  eine  wichtige  Begünstigung  zu  erörtern.
Mit  der  Erweiterung  der  Riibenzucker-Jndustrie  und  der  Erhöhung  der
Steuer  war  nämlich  naturgemäß  auch  die  Frage  der  Rückvergütung
dieser  Steuer  für  expvtirten  Rübenzucker  aufgetreten.  Die  erste
Anregung  hiezu  erfolgte  auf  der  X.  Generalkonferenz  im  Jahre  1854/)  führte
aber  zu  keinem  Resultate.  Der  Antrag  wurde  auf  der  XIII.  und  XIV.
Generalkonferenz  gleichfalls  ohne  Erfolg  wiederholt. 6 )

9  Beil,  zum  Art.  12  des  Vertrags  v.  4.  April  1853.  Bd.  IV  der  Verträge  S.  17  ff.
*)  Bd.  IV  der  Verträge  S.  518.
»)  Bundesgesetzbl.  1869  S.  282;  Jahrb.  1869  S.  297.
9  Zentralbl.  1869  S.  386  ff.,  Jahrb.  f.  Z.  u.  V.  1869  S.  300  ff.  319.  Hirth's
„Annalen"  1869  S.  908.  Durch  Bundesrathsbeschluß  v.  16.  Dezember  1880  wurde  das
Betrie  b  sjahr  vom  Jahr  1881  an  vom  1.  August  bis  31.  Juli  jeden  Jahres  normirt.
(Zentralbl.  des  Reichs  1880  S.  810.)
°)  Hauptprot.  der  X.  General-Kons.  §  39  S.  78.  '
°)  Hauptprot.  XIII.  u.  XIV.  GencrabKonf.
            
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